Jahrgang 
1910
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20 durfen auch andere Angehörige einer solchen Haushaltung die Anstaltsräume nicht betreten.

Schüler, die selbst von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, dürfen erst dann wieder zur Schule zurückkehren, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung durch ärztliches Zeugnis für beseitigt erklärt wird.

Bei ansteckenden Krankheiten dürfen die Schüler auch den Konfirmandenunterricht nicht besuchen.

Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämt- liche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie, nach vorheriger Anmeldung von seiten der Eltern, Anfragen und Wünsche gern entgegennehmen. Die Eltern wollen sich gefälligst spätestens einen Tag vorher anmelden, damit die Herren Klassenlehrer die erforderlichen Erkundigungen über die betreffenden Schüler rechtzeitig einziehen können. Die Sprechstunden werden zu Beginn jedes Halbjahrs durch Anschlag auf dem Flur des Schulgebäudes bekannt gemacht. Die Eltern werden gebeten, soweit es sich nicht um Aus- künfte allgemeiner Natur handelt, zunächst mit den Herren Fachlehrern und Klassenlehrern in Verbindung zu treten.

Die geehrten Eltern wollen dem Ordinarius oder dem Direktor mündlich oder schriftlich mitteilen, wenn ihnen die Forderungen der Schule das zulässige Maß der häuslichen Arbeitszeit zu überschreiten scheinen; andererseitswerdensie aber auch dringend gebeten, die Schüler zu regelmäßigem Fleiß, pünktlichem Schulbesuch und zu verständiger Zeiteinteilung anzuhalten.

Die geehrten Eltern werden gebeten, die Fortschritte ihrer Söhne besonders auch im Sommer mit Aufmerksamkeit zu verfolgen und sich bald nach Ostern mit den Herren Ordi- narien ihrer Söhne bekannt zu machen. Eine rechtzeitige Aussprache ist für beide Teile nutzbringend und wird von der Schule immer dankbar aufgenommen. Dagegen hat es keinen Zweck, wenn die Eltern erst in den letzten Wochen vor der Versetzung mit Fragen, Bitten und Vorstellungen an den Direktor und die Lehrer herantreten.

Auf eine höhere Anordnung läßt die Schule den Eltern in besonderen Fällen schriftliche Mitteilungen zugehen, die bestimmungsgemäß als portopflichtige Dienstsache abgelassen werden. Die Schule hält jedoch den schriftlichen Verkehr nur für einen Notbehelf und bittet die Eltern zur Verminderung der schriftlichen Benachrichtigungen das Ihrige beizutragen.

Zeugnisse werden im Herbst, vor Weihnachten und am Schluß des Schuljahrs aus- gestellt; sie sind von den Schülern in die Zeugnismappe einzukleben und mit der Unterschrift des Vaters oder dessen Stellvertreters am nächsten Schultage wieder vorzuzeigen. Aus den Urteilen, die für jedes Fach in eines der vorgeschriebenen Prädikate zusammengefaßt werden, läßt sich in Verbindung mit den Versetzungsbestimmungen ein Schluß auf die Versetzungsaussicht des Schülers ziehen. Erscheint die Versetzung eines Schülers bereits vor Weihnachten zweifelhaft, so wird dies auf dem Weihnachtszeugnis vermerkt. Eine weitere schriftliche Benachrichtigung erfolgt in der Regel nicht. Aus dem Ausbleiben einer solchen Mitteilung ist deshalb nicht zu schließen, daß die Versetzungsaussichten inzwischen besser geworden sind.

Die wichtigsten Bestimmungen der für die Versetzung erlassenen Vorschriften sind folgende:

§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahrs abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahrs.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches zu unterscheiden; gum Schluß aber muß das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1. Sehr gut, 2. Gut, 3. Genügend, 4. Mangelhaft, 5. Ungenügend, zusammengefaßt werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die ZensurGenügend in den verbindlichen wissen- schaftlichen Unterrichtsgegenständen als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweg- gesehen werden, wenn nach dem Urteile des Lehrers die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nicht- wissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das