Jahrgang 
1910
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Anträge auf Beurlaubungen im Anschlusß an die Ferien sind vorber schriftlich an den Direktor zu richten. Sie können nur in den dringendsten Fällen berücksichtigt werden, und zwar in der Regel nur dann, wenn entweder nachgewiesen wird, daß durch zwingende Verhältnisse die Auflösung des Hausstandes vor oder nach den Ferien geboten ist, oder wenn ärztlich bescheinigt wird, daß die Ferienwochen zur Durch- führung einer Kur für den Schüler nicht ausreichen. Ein kurzer Urlaub, der lediglich den Zweck hat, einem Schüler oder seinen Angehörigen bequemeres Reisen zu ermöglichen, kann unter keinen Umständen bewilligt werden. Ebenso ist die Beurlaubung eines Schülers vor und zugleich nach den Ferien unzulässig.

Das Schulgeld wird vierteljährlich im voraus erhoben. Es steht den Eltern oder deren Stellver- tretern frei, das Geld an dem von dem Direktor festgesetzten Termine an den Rendanten persönlich zu zahlen oder die Zahlung durch beauftragte Personen, insbesondere durch die Schüler selbst leisten zu lassen. Das Geld kann auch 14 Tage vor und bis 14 Tage nach dem Hebetermine durch die Post ganz frei ſeinschließlich Bestellgeld) an den Rendanten der Gymnasialkasse, Herrn Jünemann, hier, Sandweg 113, unter An- gabe des Vor- und Zunamens des Schülers, sowie seiner Klasse eingesandt werden. Neu eintretende Schüler haben mit dem ersten Schulgelde ein Eintrittsgeld von 5 Mark zu entrichten. Zur Erleichterung für die Eltern unserer Schüler hat die Kasse des Kgl. Kaiser-Friedrichs-Gymnasiums ein Postscheckkonto Nr. 3276, Postscheckamt Frankfurt a. M. eröffnet. Wird das Schulgeld durch Postscheckkonto gezahlt, so sind bis auf weiteres dem Betrage noch 6 Pfennig hinzuzufügen( 37,56, statt 37,50 vierteljährlich); das Porto fällt bei dieser Zahlung weg.

Zu einer Stundung des Schulgeldes ist der Direktor nicht befugt. Schulgeldermäßi- gung darf nach einem Erlaß des Herrn Ministers vom 30. November 1909 nur wirklich tüchtigen und be- dürftigen Schülern gewährt werden. Bei der Entscheidung ist mit Vorsicht und Zurückhaltung zu verfahren und neben der Bedürftigkeit die Würdigkeit einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

Die Abmeldung eines Schülers muß durch den Vater oder dessen Stellvertreter schriftlich und zwar spätestens in der auf den Tag des Schulschlusses folgenden Woche eines Unterrichtsvierteljahrs bei dem Direktor erfolgen. Eine Verlängerung dieser Frist tritt nur dann ein, wenn bei dem Abmeldetermin zu Weihnachten oder Ostern die Frist schon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Erfolgt eine Abmeldung nicht in der eingeräumten Frist, so ist das volle Schaulgeld für ein weiteres Vierteljahr zu entrichten. Das Abgangszeugnis wird in der Regel erst nach Erfüllung aller Ver- bindlichkeiten gegen die Anstalt ausgehändigt. Bis zur Entlassung durch den Direktor bleibt jeder Schüler allen Ordnungen der Schule unterworfen. Für die Neuausfertigung eines Reife- oder Abgangszeugnisses ist eine Gebühr von drei Mark, für die eines anderen Zeugnisses eine solche von fünfzig Pfennig an den Rendanten der Gymnasialkasse im voraus zu entrichten. Eine Anderung dieser Gebührensätze bleibt vor- behalten.

Die Schüler haben an allen Pflichtstunden, Schulfeiern und sonstigen Veranstal- tungen der Schule teilzunehmen, soweit nicht das religiöse Bekenntnis eine Ausnahme begründet. Eine Befreiung vom Turnen und ebenso bei stimmbegabten Schülern vom Gesangunterricht kann nur auf Grund eines vorschriftsmäßig ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erfolgen.

Eine Meldung zur Teilnahme an einem Wahlfach ist bindend; eine Wiederabmeldung kann nur zum Schluß eines Schulhalbjahrs erfolgen.

Ist ein Schüler durch Krankheit oder durch einen sonstigen nicht vorherzusehenden Notfall am Schul- besuch verhindert, so muß am ersten Tage des Ausbleibens eine schriftliche Mitteilung des Haushaltungs- vorstandes darüber an den Ordinarius gelangen. Währt die Versäumnis länger als einen Tag, so hat der Schüler außerdem bei seiner Rückkehr eine Bescheinigung des Haushaltungsvorstandes über die Ursache und die Dauer der Versäumnis beizubringen. Eine solche Bescheinigung ist auch erforderlich, wenn ein Schüler während der Unterrichtszeit wegen Unwohlseins nach Hause entlassen worden ist. In allen anderen Fällen be- darf es für eine Schulversäumnis vorher der Zustimmung des Ordinarius.

Von dem Auftreten einer ansteckenden Krankheit innerhalb der Haushaltung, zu der der Schüler gehört, haben die Eltern oder deren Stellvertreter dem Direktor unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Nichterkrankte Schüler aus einer Haushaltung, in der eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist, können nur dann zum Schulbesuch zugelassen werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch räumliche Trennung von dem Erkrankten die Gefahr der Weiterverbreitung beseitigt ist. Solange diese Gefahr besteht,