Jahrgang 
1910
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VI. Stiftungen und Unterstützungen.

Am Schluß des Schuljahrs befanden sich in der Schülerunterstützungskasse 502,56; eine besondere Zuwendung( 19,20) erhielt sie von den Abiturienten Ostern 1909. Die Festkasse hatte einen Bestand von 163,58; zur Schillerſeier wurden aus der Festkasse drei Exemplare von KühnemannsSchiller zu Prämien für die Schüler angeschafft.

Für die Kaiserin-Friedrich-Stiftung(vgl. Jahresbericht 1909, Seite 12) hat das Königliche Provinzial-Schulkollegium unterm 27. April 1909 Nr. 8 3639 folgende Satzung genebmigt:

§ 1. Die Kaiserin-Friedrich-Stiftung an dem Königlichen Kaiser-Friedrichs-Gymnasium zu Frankfurt a. M. verfolgt den Zweck, den Hinterbliebenen der Lehrer(auch der nicht festangestellten) und der Beamten der An- stalt im Falle des Bedürfnisses Beibilfen zu gewähren.

Unter den Hinterbliebenen sind zu verstehen: 1) Witwen, 2) Söbne und Töchter, 3) sonstige Personen, die in einem Familienverhältnis zu dem Verstorbenen standen und in ihm den Ernährer verloren haben.

Im Sinne dieser Satzung gilt auch der Heizer als Beamter der Anstalt.

Ein Rechtsanspruch auf die Vorteile der Stiftung wird nicht eingeräumt.

§ 2. Bei der Bewilligung von Beihilfen ist es nicht von Bedeutung, ob ein Lehrer und Beamter im Amte oder nach dem Scheiden aus dem Dienste an der Anstalt im Ruhestande gestorben ist. Nur kommen die Hinterbliebenen derjenigen Lehrer und Beamten nicht in Betracht, welche nach dem Austritt aus dem Dienste an der Anstalt noch in ein anderes Amt übergegangen sind.

§ 3. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen neun Zehntel der Zinsen des Stiftungsvermögens zur Verfügung. Uberschüsse können noch in den folgenden Jabren zu Beihilfen verwendet werden.

Ein Zehntel der jährlich aufkommenden Zinsen ist zum Vermögen zu schlagen.

§ 4. Uber die Bewilligung der Beihilfen beschließt endgültig die Lehrerkonferenz, an der unter dem Vorsitz des Direktors nur die festangestellten Lehrer teilnehmen.

Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 5. Die Stiftung gehört zum Etat der Anstalt. Ihr Vermögen kann durch Zuwendungen und Ge- schenke jederzeit vermehrt werden.

§ 6. Die Kassen- und Rechnungsführung über die Stiftungsgelder liegt dem Rendanten der Gymnasial- kasse ob. Einnahmen und Ausgaben sind in den Jahresrechnungen der Anstalt nachzuweisen.

§ 7. Satzungsänderungen können von der in§ 4 bezeichneten Lehrerkonferenz mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, bedürfen aber zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel.

Das Vermögen der Stiftung hatte am 1. März 1910 eine Höhe von 2135,30.

VII. Mitteilungen an die Eltern.

Die Ferien sind für das nächste Schuljahr folgendermaßen festgesetzt: 1. Osterferien 1910: Schluß des Unterrichts Sonnabend, den 19. März; Anfang des Unterrichts Montag, den 4. April. 2. Pfingstferien Schluß des Unterrichts Freitag, den 13. Mai; Anfang des Unterrichts Donnerstag, den 19. Mai. 3. Sommer- ferien: Schluß des Unterrichts Freitag, den 1. Juli; Anfang des Unterrichts Dienstag, den 2. August. 4. Herbstferien: Schluß des Unterrichts Sonnabend, den 24. September; Anfang des Unterrichts Montag, den 10. Oktober. 5. Weihnachtsferien: Schluß des Unterrichts Dienstag, den 20. Dezember 1910; Anfang des Unterrichts Mittwoch, den 4. Januar 1911. 6. Osterferien 1911: Schluß des Unterrichts Mittwoch, den 5. April 1911; Anfang des Unterrichts Montag, den 20. April 1911.