Jahrgang 
1909
Einzelbild herunterladen

18

Die Schüler haben an allen Pflichtstunden, Schulfeiern und sonstigen Veranstal- tungen der Schule teilzunehmen, soweit nicht das religiöse Bekenntnis eine Ausnahme begründet. Eine Befreiung vom Turnen und ebenso bei stimmbegabten Schülern vom Gesangunterricht kann nur auf Grund eines vorschriftsmäßig ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erfolgen.

Eine Meldung zur Teilnahme an einem Wahlfach ist bindend; eine Wiederabmeldung kann nur zum Schluß eines Schulhalbjahrs erfolgen und muß durch den dem Direktor mitgeteilten Wunsch der Eltern oder des Vormundes begründet sein.

Die Teilnahme am englischen Unterricht wird den Schülern aufs angelegent- lichste empfohlen.

Ist ein Schüler durch Krankheit oder durch einen sonstigen nicht vorherzusehenden Notfall am Schul- besuch verhindert, so muß a m ersten Tage des Ausbleibens eine schriftliche Mitteilung des Haushaltungs- vorstandes darüber an den Ordinarius gelangen. Währt die Versäumnis länger als einen Tag, so hat der Schüler außerdem bei seiner Rückkehr eine Bescheinigung des Haushaltungsvorstandes über die Ursache und die Dauer der Versäumnis beizubringen. Eine solche Bescheinigung ist auch erforderlich, wenn ein Schüler während der Unterrichtszeit wegen Unwohlseins nach Hause entlassen worden ist. In allen anderen Fällen be- darf es für eine Schulversäumnis vorher der Zustimmung des Ordiparius.

Von dem Auftreten einer ans teckenden Krankheit innerhalb der Haushaltung, zu der der Schüler gehört, haben die Eltern oder deren Stellvertreter dem Direktor unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Nichterkrankte Schüler aus einer Haushaltung, in der eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist, können nur dann zum Schulbesuch zugelassen werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch räumliche Trennung von dem Erkrankten die Gefahr der Weiterverbreitung beseitigt ist.

Schüler, die selbst von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, dürfen erst dann wieder zur Schule zurückkehren, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung durch ärztliches Zeugnis für beseitigt erklärt wird.

Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämt- liche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie, nach vorheriger Anmeldung von seiten der Eltern, Anfragen und Wünsche gern entgegennehmen. Die Eltern wollen sich gefälligst spätestens einen Tag vorher anmelden, damit die Herren Klassenlehrer die erforderlichen Erkundigungen über die betreffenden Schüler rechtzeitig einziehen können. Die Sprechstunden werden zu Beginn jedes Halbjahrs durch Anschlag auf dem Flur des Schulgebäudes bekannt gemacht Die Eltern werden gebeten, soweit es sich nicht um Aus- künfte allgemeiner Natur handelt, zunächst mit den Herren Fachlehrern und Klassenlehrern in Verbindung zu treten.

zu unterstützen.

Leider kommt es gar zu häufig vor, daß die Schüler es in der ersten Hälfte des Schuljahrs an Fleiß und Eifer fehlen lassen und daß Eltern wie Schüler hoffen, es könne das im Sommer Versäumte im Winter durch doppelte Anstrengung nachgeholt werden. Diese Hoffnung geht in der Regel nicht in Erfüllung, da das Pensum des Winters sich auf dem des Sommers aufbaut. Eine Nichtversetzung 2 u Ostern ist dann die unausbleibliche Folge. Die geehrten Eltern werden deshalb gebeten, die Fort- schritte ihrer Söhne besonders auch im Sommer mit Aufmerksamkeit zu verfolgen und sich zu diesem Zwecke bald nach Ostern mit den Herren Ordinarien ihrer Söhne bekannt zu machen. Eine rechtzeitige Aussprache ist für beide Teile nutzbringend und wird von der Schule immer dankbar aufgenommen.

vor der Versetzung, wo selbst der beste Rat zu spät kommt, mit Fragen, Bitten und Vorstel- lungen an den Direktor und die Lehrer herantreten.

Um den Eltern den persönlichen Verkehr mit der Schule zu erleichtern, hat der Direktor eine seiner Sprechstunden auf den Nachmittag(Montag 4 5 Uhr) gelegt. Aber auch außer- halb der festgesetzten Sprechstunden steht der Direktor, wenn er nicht gerade verhindert ist, den geehrten Eltern der Schüler gern zur Verfügung.