Jahrgang 
1909
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VI. Stiftungen und Unterstützungen.

Am Schluß des Schuljahrs befanden sich in der Schülerunterstützungskasse M. 477,57, in der Festkasse M. 180.. 4

Die Kaiserin-Friedrich-Stiftung besitzt ein Vermögen von M. 2000., die vorläufig in der Kgl. Seehandlung verzinslich angelegt sind.

VII. Mitteilungen an die Eltern.

Die Ferien sind für das nächste Schuljahr folgendermaßen festgesetzt: 1. Osterferien 1909: Schluß des Unterrichts Sonnabend, den 3. April; Anfang des Unterrichts Montag, den 19. April. 2. Pfingstferien: Schluß des Unterrichts Freitag, den 28. Mai; Anfang des Unterrichts Donnerstag, den 3. Juni. 3. Sommer- ferien: Schluß des Unterrichts Freitag, den 2. Juli; Anfang des Unterrichts Dienstag, den 3. August. 4. Herbstferien: Schluß des Unterrichts Sonnabend, den 25. September; Anfang des Unterrichts Montag, den 11. Oktober. 5. Weihnachtsferien: Schluß des Unterrichts Donnerstag, den 23. Dezember 1909; Anfang des Unterrichts Freitag, den 7. Januar 1910. 6. Osterferien 1910: Schluß des Unterrichts Sonnabend, den 19. März 1910; Anfang des Unterrichts Montag, den 4. April 1910.

Anträge auf Beurlaubungen im Anschluß an die Ferien sind vorher schriftlich an den Direktor zu richten. Sie können nur in den dringendsten Fällen berücksichtigt werden, und zwar in der Regel nur dann, wenn entweder nachgewiesen wird, daß durch zwingende Verhältnisse die Auflösung des Hausstandes vor oder nach den Ferien geboten ist, oder wenn ärztlich bescheinigt wird, daß die Ferienwochen zur Durch- führung einer Kur für den Schüler nicht ausreichen. Ein kurzer Urlaub, der lediglich den Zweck hat, einem Schüler oder seinen Angehörigen bequemeres Reisen zu ermöglichen, kann unter keinen Umständen bewilligt werden. Ebenso ist die Beurlaubung eines Schülers vor und zugleich nach den Ferien unzulässig.

Das Schulgeld wird vierteljährlich im voraus erhoben. Es steht den Eltern oder deren Stellver- tretern frei, das Geld an dem von dem Direktor festgesetzten Termine an den Rendanten persönlich zu zahlen oder die Zahlung durch beauftragte Personen, insbesondere durch die Schüler selbst leisten zu lassen. Das Geld kann auch 14 Tage vor und bis 14 Tage nach dem Hebetermine durch die Post ganz frei ſeinschließlich Bestellgeld) an den Rendanten der Gymnasialklasse, Herrn Jünemann, hier, Sandweg 113, unter An- gabe des Vor- und Zunamens des Schülers, sowie seiner Klasse eingesandt werden. Neu eintretende Schüler haben mit dem ersten Schulgelde ein Eintrittsgeld von 5 Mark zu entrichten.

Zu einer Stundung des Schulgeldes ist der Direktor nicht befugt.

Die Abmeldung eines Schülers muß durch den Vater oder dessen Stellvertreter schriftlich und zwar spätestens in der auf den Tag des Schulschlusses folgenden Woche eines Unterrichtsvierteljahrs bei dem Direktor erfolgen. Eine Verlängerung dieser Frist tritt nur dann ein, wenn bei dem Abmeldetermin zu Weihnachten oder Ostern die Frist schon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Erfolgt eine Abmeldung nicht in der eingeräumten Frisft, so ist das volle Schulgeld für ein weiteres Vierteljahr zu entrichten. Das Abgangszeugnis wird in der Regel erst nach Erfüllung aller Ver- bindlichkeiten gegen die Anstalt ausgehändigt. Bis zur Entlassung durch den Direktor bleibt jeder Schüler allen Ordnungen der Schule unterworfen. Für die Neuausfertigung eines Reife- oder Abgangszeugnisses ist eine Gebühr von drei Mark, für die eines anderen Zeugnisses eine solche von fünfzig Pfennigen an den Rendanten der Gymnasialkasse im voraus zu entrichten. Eine Anderung dieser Gebührensätze bleibt vor- behalten.