Jahrgang 
1908
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geschehen, wenn die Eltern bei Versäumnissen ihrer Söhne immer rechtzeitig eine Entschul- digung an die Schule gelangen lassen wollten. Oft liegt selbst am zweiten Tage der Versäumnis eine Mitteilung seitens der Eltern nicht vor, und die Schule sieht sich leider gezwungen. bei den Eltern schriftlich anzufragen. Wie notwendig eine solche Erkundigung ist, hat sich beispielsweise im vorigen Sommer ergeben. als ein Schüler ohne Vorwissen der Eltern mehrere Tage die Schule versäumte. Auch könnten die Eltern der Schule viel Mühe und sich selbst Weiterungen ersparen, wenn sie die Güte hätten, die für die Ent- richtung des Schulgeldes angesetzten Hebetermine inne zu halten. Diese Termine werden jedes Vierteljahr etwa von einem Sechstel aller Eltern und zwar auch von be mittelten Eltern versäumt. Nach vierzehn Tagen müssen Mahnzettel abgesandt werden; im letzten Jahre betrug ihre Zahl gegen zweihundert! In einzelnen, immer wiederkehrenden Fällen half auch wiederholtes Mahnen nicht, und das Schulgeld mußte schließlich im Verwaltungsstreitverfahren eingezogen werden.

Zeugnisse werden im Herbst, zu Weihnachten und am Schluß des Schuljahrs aus- gestellt; sie sind von den Schülern in die Zeugnismappe einzukleben und mit der Uinterschrift des Vaters oder dessen Stellvertreters am nächsten Schultage wieder vorzuzeigen. Aus den Üirteilen, die jetzt für jedes Fach in eines der vorgeschriebenen Prädikate zusammengefaßt werden, läßt sich in Verbindung mit den Versetzungs- bestimmungen ein Schluß auf die Versetzungsaussichten des Schülers ziehen. Eine Rangordnung wird in der Regel nicht mehr aufgestellt.

Für die Versetzung hat der Herr Minister im Jahre 1901 bestimmte Vorschriften erlassen. die einzig und allein für die Schule maßgebend sind.

Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende: § 1. Die Unterlagen für die Versctzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen. die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches zu unterscheiden: zum Schluß aber muß das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1. Sehr gut. 2. Gut. 3. Genügend. 4. Mangelhaft, 5. Ungenügend zusammengefaßt werden.

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§. 4. Im allgemeinen ist die ZensurGenügend in den verbindlichen wissen- schaftlichen Unterrichtsgegenständen als erforderlich für die Versetzung anzusechen.

iiber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache Kann hinweg- gesehen werden, wenn nach dem Urteile des Lehrers die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nicht- wissenschaftlichen Unterrichtsfüchern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Haupt- fache das PrädikatUingenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht.

Als Hauptfächer sind für das Gymnasium anzusehen: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik.

§ 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, daß sie am Anfang des neuen Schul- jahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig ließen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunchmen, dab sie sich exnstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu be- seitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.

§ 6. Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwicklung eines Schülers geltend machen, 2z. B. lüngere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Rück- sicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmäbßigen Ermessen des Direktorsundder Lehrer überlassen.