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b) Favus(Erbgrind), Kenchhusten(SStickhusten), Körner-Krankheit(Granulose, Trachom). Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, wenn und solange in dem Auswurf Tuberkel- bazillen enthalten sind. Masern. Milzbrand. Mumps tübertragbare Ohrspeicheldrüsen-Entzün- dung. Ziegenpeter). Röteln, Rotz. Tollwut Wasserscheu. Lyssa) und Windpoc ken.
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§ 4. Lehrer und Schüler, welche an einer der in§ 3 genannten Krankheiten leiden, bei Körnerkrank- heit jedoch nur. solange die Kranken deutliche Eiterabsonderung haben, dürfen die Schulräume nicht betreten. Dies gilt aunch von solchen Personen, welche unter Erscheinungen erkrankt sind. welche nur den Verdacht von Aussatz. Cholera, Fleckfieber., Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz. Rückfallfieber oder Typhus erwecken.
Werden Lehrer oder Schüler von einer der in Absatz 1 bezeichneten Krankheit befallen. So ist dies dem Vorsteher der Anstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen..
§ 5. Gesunde Lehrer und Schüler aus Behausungen, in denen Erkrankungen an einer der in§ Za ge- nannten Krankheiten vorgekommen sind. dürfen die Schulräume nicht betreten, soweit und solange eine Weiter- verbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch sie zu befürchten ist.
Es ist auch seitens der Schule darauf hinzuwirken. daß der Verkehr der vom Unterricht fern- gehaltenen Schüler mit anderen Kindern. insbesondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen möglichst einge- schränkt wird.
Lehrer und Schüler sind davor zu warnen, Behausungen zu betreten, in denen sich Kranke der in§3a bezeichneten Art oder Leichen von Personen, welche an einer dieser. Krankheiten gestorben sind. befinden. Die Begleitung dieser Leichen durch Schulkinder und das Singen der Schulkinder am offenen Grabe ist zu verbieten.
§ 6. Die Wiederzulassung zur Schule darf erfolgen:
a) bei den in§ 4 genannten Personen, wenn entweder eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nach ärztlicher Bescheinigung nicht mehr zu befürchten. oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. In der Regel dauern Pocken und Scharlach sechs, Masern und Röteln vier Wochen. Es ist darauf zu achten. daß die erkrankt gewesenen Personen vor ihrer Wiederzulassung gebadet, und ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchs- gegenstände vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden;
b) bei den in§ 5 genannten Personen, wenn die Erkrankten genesen, in ein Krankenhaus übergeführt oder gestorben, und ihre Wohnräume, Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind.
§ 7. Kommt in einer Schule oder anderen U'nterrichtsanstalt eine Erkrankung an Diphtherie vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit den Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend an- zuraten, sich unverzüglich durch Einspritzung von Diphthericheilserum gegen die Krankheit immunisieren zu lassen.
§ 8. Kommt in einer Schule oder anderen linterrichtsanstalt eine Erkrankung an Diphtherie, über- tragbarer Genickstarre oder Scharlach vor. so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Er- krankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, in den nächsten Tagen täglich Rachen und Nase mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.
§ 9. Schüler, welche an Körnerkrankheit leiden, dürfen, solange sie keine deutliche Eiterabson- derung haben, am UInterricht teilnehmen, müssen aber besondere, von den gesunden Schülern genügend weit ent- fernte Plätze angewiesen erhalten und haben Berührungen mit den gesunden Schülern tunlichst zu vermeiden.
§ 10. Es ist darauf zu halten, daß Lehrern und Schülern, welche unter Erscheinungen erkrankt sind.
die den Verdacht der Lungen- und Kehlkopftuberkulose erwecken— Mattigkeit. Abmagerung. Blässe, Hüsteln, Auswurf usw.—. einen Arzt befragen und ihren Auswurf bakteriologisch untersuchen lassen.
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß in den Schulen an geeigneten Plätzen leicht erreichbare, mit Wasser gefüllte Speigefäße in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Das Spucken auf den Fußboden der Schul- zimmer, Korridore, Treppen sowie auf den Schulhof ist zu untersagen und nötigenfalls zu bestrafen.


