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Bedürftigen Schülern der Gymnasialklassen, die sich durch Fleib und gutes Betragen sowie durch ihre Leistungen auszeichnen, kann das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. Gesuche um Schulgeldbefreiung sind vor dem Beginn eines Schulhalbjahres schriftlich an den Direktor zu richten. Berücksichtigung finden in erster Linie die Schüler der oberen Klassen und die Söhne unmittelbarer Staats- und Reichsbeamten. Bei nicht befriedigendem Fleiß oder Betragen kann ein Schulgelderlaß jederzeit zurückgezogen werden. Für Vorschüler ist Schulgeldermäßigung überhaupt nicht zulässig.
Die Abmeldung eines Schülers muß durch den Vater oder dessen Stellvertreter schriftlich und zwar spätestens in der auf den Tag des Schulschlusses folgenden Woche eines Uinterrichtsvierteljahres bei dem Direktor erfolgen. Eine Verlängerung dieser Frist tritt nur dann ein, wenn bei dem Abmeldetermin zu Weihnachten oder Ostern die Frist schon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Erfolgt eine-. Abmeldung nicht in der eingeräumten Frist, so ist das volle Schulgeld für ein weiteres Vierteljahr zu entrichten. Das Abgangszeugnis wird erst nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegen die Anstalt ausgehändigt. Bis zur Entlassung durch den Direktor pleibt jeder Schüler allen Ordnungen der Schule unterworfen. Für die Neuausfertigung eines Reife- oder Abgangszeugnisses ist eine Gebühr von drei Mark, für die eines anderen Zeugnisses eine solche von fünfzig Pfennigen an den Ren- danten der Gymnasialkasse im voraus zu entrichten. Eine Anderung dieser Gebührensätze pleibt vorbehalten.
Die Schüler haben an allen Pflichtstunden, Schulfeiern und sonstigen Veranstal- tungen der Schule teilzunehmen, soweit nicht das religiöse Bekenntnis eine Ausnahme begründet. Eine Befreiung vom Turnen und ebenso bei stimmbegabten Schülern vom Gesangunterricht kann nur auf Grund eines vorschriftsmäßig ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erfolgen.
Eine Meldung zur Teilnahme an einem Wahlfach ist bindend; eine Wiederabmeldung kann nur zum Schluß eines Schuljahres erfolgen und muß durch den dem Direktor schriftlich mitgeteilten Wunsch der Eltern oder des Vormundes begründet sein.
Die Teilnahme am englischen Unterricht wird den Schülern aufs dringendste empfohlen.
Ist ein Schüler durch Krankheit oder durch einen sonstigen nicht vorherzusehenden Notfall am Schul- besuch verhindert, so muß am ersten Tage des Ausbleibens eine schriftliche Mitteilung des Haushaltungs- vorstandes darüber an den Ordinarius gelangen. Währt die Versäumnis länger als einen Tag, so hat der Schüler außerdem bei seiner Rückkehr eine Bescheinigung des Haushaltungsvorstandes über die Ursache und die Dauer der Versäumnis beizubringen. Eine solche Bescheinigung ist auch erforderlich, wenn ein Schüler während der Unterrichtszeit wegen Unwohlseins nach Hause entlassen worden ist. In allen andern Fällen bedarf es für eine Schulversäumnis vorher der Zustimmung des Ordinarius.
Von dem Auftreten einer ansteckenden Krankheit innerhalb der Haushaltung, zu der der Schüler gehört, haben die Eltern oder deren Stellvertreter dem Direktor unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Nichterkrankte Schüler aus einer Haushaltung, in der eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist, können nur dann zum Schulbesuch zugelassen werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch räumliche Trennung von dem Erkrankten die Gefahr der Weiterverbreitung beseitigt ist.
Schüler, die selbst von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, dürfen erst dann wieder zur Schule zurückkehren, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung durch ärztliches Zeugnis für beseitigt erklärt wird.
— Im Anschluß hieran werden aus der von dem Herrn Unterrichtsminister am 9. Juli 1907 erlassenen Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen- nachstehende Vorschriften zur gefälligen Beachtung mitgeteilt.
§ 3. Folgende Krankheiten machen wegen ihrer bertragbarkeit besondere Anordnungen für die Schulen und andere Unterrichtsanstalten erforderlich:
a) Aussatz(Lepra). Cholera(asiatische), Diphtherie(Rachenbräune), Fleckfieber(Fleck- typhus), Gelbfieber. Genickstarre(übertragbare), Pest(orientalische Beulenpeust), Pocken (Blattern), Rückfallfieber(Febris recurrens), Ruhr(übertragbare Dysenterie), Scharlach (Scharlachfieber) und Typhus(Unterleibstyphus);


