Jahrgang 
1906
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Fur jede am Eigentum des Gymnasiums von Schulern verursachte Beschädigung haftet der Täâter. Aufßerdem hat dieser für mutwillige Verletzung angemessene Schulstrafe zu gewärtigen. Von jeder Beschädigung seines Pultes oder seiner Bank hat der Inhaber des Platzes dem Klassenordinarius sofort Anzeige zu machen.

§ 16.

In dem Zustande der Bucher und Hefte soll sich Ordnungsliebe und Reinlichkeit kund geben. Ueberschriebene oder auf andere Weise den Schulzweck vereitelnde Bücher werden nicht geduldet. Für die Ausgaben der Schulschriftsteller und die Form der Hefte sind die Bestimmungen der Schule mafßigebend.

§ 17.

Zur Erleichterung der häuslichen Aufsicht über die zu erledigenden Arbeiten wird den Schülern der unteren Klassen zur Pflicht gemacht, ein besonderes Heft zu führen, in das alle zu häus- licher Bearbeitung gestellten Aufgaben genau einzutragen sind. Dieses Heft muß den Lehrern auf Verlangen jeder Zeit in ordnungsmäßigem Stande vorgezeigt werden.

Je nach Umständen wird bei einzelnen schriftlichen Arbeiten die Bescheinigung der Kennt- nisnahme seitens des Vaters oder des Stellvertreters erfordert.

§ 18.

Kein Schüler darf ohne Vorwissen des Ordinarius Privatunterricht in den Lehrgegenständen seiner Klasse nehmen. Schuler welche entgeltlichen Privatunterricht zu erteilen beabsichtigen, haben hierzu, auch wenn der Unterricht während der Ferien erteilt werden soll, nach vorausgehender Mit- teilung an den Ordinarius vor Anfang des Unterrichts die Erlaubnis des Direktors einzuholen.

§ 19.

Das Rauchen wird nur Schülern der Prima und der Obersekunda gestattet, sofern sie die Er- laubnis ihrer Eltern oder Vormünder nachweisen und zwar nur innerhalb derjenigen Grenzen, die durch Sitte und Anstand bestimmt werden. Das Rauchen auf der Straße ist innerhalb der Stadt und in ihrer nächsten Umgebung unbedingt verboten.

Das Veranstalten von Trinkgelagen und jede Teilnahme daran ist den Schülern verboten.

Der Besuch von Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden, ist untersagt..

Vor der Teilnahme am Tanzunterricht und am Schülerrudern auf dem Main ist dem Direktor eine die Genehmigung der Eltern oder Vormünder ausdrückende Bescheinigung vorzulegen.

Ohne Vorwissen des Direktors oder des Klassenordinarius dürfen zu keinerlei Zweck Geld- sammlungen unter den Schülern vorgenommen werden.

§ 21.

Verbindungen unter den Schülern sind verboten; auch die Beteiligung von Schülern an irgend welchen Vereinen, die nicht ausschließlich aus Schülern der Anstalt bestehen, ist nicht erlaubt. Die Vereinigung einzelner Schüler zu wissenschaftlichen Zwecken(Lesekränzchen, Geschichtskränz- chen u. dgl. m.) bedarf der Genehmigung des Direktors. Solche Erlaubnis gilt jedesmal nur für das laufende Halbjahr.

Jeder Schüler hat das ihm eingehändigte Exemplar vorstehender Schulordnung sorgſältig aufzu- bewahren und beim Beginn jedes Semesters dem Ordinarius vorzuzeigen. Ist es verloren gegangen so hat er für ein neues 50 Pfennige an die Gymnasialkasse zu entrichten.

Die Eltern werden ersucht, die Kenntnisnahme dieser Schulordnung durch ihre Unterschrift zu bescheinigen.

Die Kenntnisnahme obiger Schulordnung des Kaiser Friedrichs-Gymnasiums zu Frankfurt a. M. bescheinigt

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