Jahrgang 
1906
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§ 11.

Der Kursus einer jeden Klasse ist einjährig. Ein Schüler, der in einer Klasse zwei Jahre gesessen hat, ohne für die höhere Klasse reif geworden zu sein, kann auf Beschluß der Lehrerkonfe- renz als ungeeignet zum ferneren Besuche der Anstalt zum Abgange angehalten werden. Es wird in solchen Fällen den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben.

Zeugnisse werden den Schülern aller Klassen am Schlusse eines jeden Halbjahres, außerdem den Schülern der Klassen Sexta, Quinta, Quarta, Tertia und Untersekunda vor den Weihnachtsferien ausgestellt. Die Zensuren sind, mit der Unterschrift des Vaters oder dessen Stellvertreters versehen, am nächsten Schultage nach der Aushändigung dem Klassenordinarius wieder vorzulegen. Etwaige Bemerkungen zu ihnen seitens des Vaters oder des Stellvertreters dürfen, falls nicht mündliche Be- sprechung vorgezogen wird. nur in verschlossenem Schreiben beigefügt werden. 4

§ 12.

Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus werden auf jedem neuen Lektionsplan für sämtliche Lehrer der Anstalt bestimmte Sprechstunden im Schulgebäude an- gesetzt, in denen Anfragen und Wünsche der Eltern oder ihrer Stellvertreter entgegengenommen werden. Zur Förderung des Zwecks dieser Einrichtung wird die Anmeldung bei dem betreffenden Lehrer spätestens am Tage vor der gewünschten Unterredung empfohlen.*) Die Sprechstunden sind aus den Lektionsplänen, die auf dem Flur und in den Klassenzimmern angeschlagen sind, zu ersehen.

§ 13.

In und außer der Schule haben die Schüler den Lehrern ehrerbietige Achtung und Ge- horsam zu erweisen. Das Verhalten der Schüler außer der Schule muß von dem Bewußtsein geregelt sein, daß sie sich in jeder Hinsicht der Wurde der Anstalt und ihrem Verhältnis als Schüler ent- sprechend zu führen haben. In den Lehrstunden haben sie jede Ermahnung und Rüge ohne Wider- spruch hinzunehmen. Sollten sie sich durch einen Tadel oder eine Strafe beschwert fühlen, so steht es ihnen frei, sich am Schlusse der Stunde zu dem Lehrer zu begeben und in bescheidener Weise zu verantworten oder unter Umständen hierauf bei dem Direktor vorstellig zu werden.

§ 14. Die in jeder Klasse zu Aufsehern bestimmten Schüler haben in Abwesenheit des Lehrers die Ruhe und Ordnung zu überwachen und über ungehöriges Benehmen Auskunft zu geben. Sollte ein- mal eine Klasse ohne Lehrer sein, so hat der mit der Aufsicht betraute Schüler dies spätestens 8 Minuten nach Beginn der Unterrichtszeit dem Schuldiener zu melden. Den Aufforderungen der Auf-

seher, sowie auch des Pedellen zur Ruhe und Ordnung mußf jeder Schuler ohne Widerrede Folge leisten. Sämtliche Schüler haben auf ihren Plätzen den Beginn des Unterrichts zu erwarten.

§ 15.

Jeder Schüuler soll reinlich und ordentlich gekleidet mit dem Nötigen versehen innerhalb der letzten 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts in der Schule sich einfinden und sofort auf den Schul- hof sich begeben. Nur bei Regenwetter und strenger Kälte ist der Aufenthalt im Flur gestattet.

Außer der Schulzeit darf kein Schüler ohne besondere Anordnung oder Erlaubnis in einem Lehr- zimmer oder im Schulhause verweilen.

Die in den Pausen gewährte Erholungszeit sollen die Schüler, außer bei Regen und starkem Frost und, insoweit es ihnen der in der vorhergehenden Stunde unterrichtende Lehrer nicht erlaubt hat in dem Flur zu bleiben, auf dem Gymnasialhofe zubringen, aber über die Baumreihe auf der Nord- seite nicht hinausgehen. Ohne ausdrückliche Erlaubnis dürfen sie den Hof nicht verlassen.

Das Hinaussehen aus den Fenstern, das unbefugte Eintreten in fremde Klassen, das Umher- laufen auf Gängen und Treppen des Schulhauses, sowie jede Art von Lärm und Unfug in und außer den Lehrzimmern ist verboten. Kein Schüler darf Bucher, Schreibzeug oder sonstige Gegenstände im Klassenzimmer zurücklassen oder Ungehöriges in die Schule mitbringen. Jeder Schüler ist für die Reinhaltung seines Platzes in dem Klassenzimmer von Papier, Schalen u. s. w. verantwortlich. Auch dus Hinwerfen solcher Dinge auf den Hof wird bestraft.

*) Auch liegt es im Interesse aller Beteiligten, daß solche Besprechungen nicht erst in den letzten Wochen vor der Versetzung gesueht werden.