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II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1. Verf. Kgl. Provinzial-Schulkollegiums vom 31. März 1894: Der Vormittags- unterricht beginnt im Sommerhalbjahr entweder um 7 oder um 8 Uhr. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daſs an jedem Orte die öffentlichen Schulen den ÜUnterricht um dieselbe Zeit beginnen. Im Winterhalbjahr hat der Unterricht ungefähr bis zum 20. November, sowie etwa vom 15. Februar bis zu den Osterferien um 8,Uhr anzufangen. In der Zwischen- zeit ist er auf die Dauer von 3 ½ Stunden(von 8 ½ bis 12 Uhr) zu beschränken.
2. Provinzial-Schulkollegium Cassel, den 15. Mai 1894. junge Leute, welche, ohne Schüler einer höheren Lehranstalt gewesen zu sein, sich ein Zeugnis der Reife für Prima erwerben wollen, haben sich bis auf weiteres bis zum 16. Mai bezw. bis zum 16. Novbr. d. J. zu der Prüfung bei dem Provinzial-Schulkollegium zu Cassel, unter Beifügung der letzten Schul- und Privatzeugnisse, sowie eines Nachweises über den bisherigen Bildungsgang und die bisherige Führung zu melden.
3. Provinzial-Schulkollegium Cassel, den 20. Oktober 1894. Auszug aus dem Be- richt über die am 26. und 27. Juni d. Js. an dem Kaiser-Friedrichs-Gymnasium abgehaltenen Revision:„Als Gesamtergebnis der Revision darf festgestellt werden, dafſs........ an der Anstalt gute Ordnung herrscht, die Lehrer mit Ernst und Eifer bestrebt sind, sich der Pflichten ihres Amtes wirksam anzunehmen und die Leistungen der Schüler nach Maſs- gabe der an ein Gymnasium zu stellenden Anforderungen im groſsen und ganzen wohl- befriedigend genannt werden können.“
4. Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 28. November 1894. Die Ein- führung der französischen Lehrbücher von Plôtz und Kares wird genehmigt.


