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ca. 25 Schulschwänzer bekannt sind, die durch kein Mittel veranlaßt b) schul- werden können, die Schule zu besuchen. Polizeistrafen werden bezahlt schwänzerel. oder auch durch Haft erledigt. Vorladungen auf die Kanzlei und polizeiliche Vorführungen erweisen sich als unwirksam. Anträge auf Fürsorgeerziehung werden, als aus der Schulschwänzerei allein nicht hinreichend begründet, abgelehnt. Besonders schwierig sind diejenigen Fälle, in denen die Eltern das Verhalten stillschweigend gutheißen oder geradezu begünstigen, sodaß von ihnen keine Unterstützung zu erwarten ist. Was soll die Schule diesen Burschen gegenüber tun? Ob hier eine mehrstündige Karzerstrafe an einem Sonntage nicht das Richtige wäre?
Die Zahl der Schüler, welche sich ohne unser Wissen der Schul- pflicht dauernd entzieht, mag noch größer sein. In wieviel Fällen er- folgt polizeiliche Abmeldung nach auswärts,„unbekannt wohin“! Der Schüler wird daraufhin zwar in Abgang gestellt, aber gleichzeitig in der Kontrolle behalt en. Die von Zeit zu Zeit beim Städtischen Ein- wohner-Register angestellten Nachforschungen ergeben in der Regel das Resultat:„nicht wieder gemeldet“. Und doch ist in den meisten Fällen der Schüler in Frankfurt; er war entweder überhaupt nicht verzogen, oder er kehrte nach kurzer Zeit wieder zurück und meldete sich nicht an. Kommt man ihm zufällig auf die Spur, so verschwindet er sofort wieder aus der Arbeitsstelle. Eng verwandt mit dieser Erscheinung ist die andere, daß Arbeiter außerhalb des Stadtbezirks eine Schlafstelle beziehen, um sich der Schulpflicht zu entziehen. In der Regel wird aber die Schlafstelle bald als unbequem und kostspielig wieder aufgegeben, und es erfolgt darauf der Zuzug zur Stadt, wobei natürlich die polizeiliche Anmeldung unterbleibt. Aus allen diesen und ähnlichen Fällen, denen die c) Unterlassene Schule machtlos gegenüber steht, erwachsen uns ganz erhebliche Arbeiten, An- u. Abmeldung. da über jeden einzelnen Fall Kontrolle geführt werden mub.
Es muß nun ohne weiteres zugegeben werden, daß diese Er- scheinungen zum Teil im Großstadtleben ihre Erklärung finden; anderer- seits kann aber nicht in Abrede gestellt werden, daß sie wesentlich eingeschränkt würden, wenn die Arbeitgeber sich immer ihrer Pflicht bewußt wären und den gesetzlichen Bestimmungen gemäß verfahren wollten. Würde jeder jugendliche, im fortbildungssschulpflichtigen Alter stehende Arbeiter bei der Annahme sogleich zum Schulbesuch ange- meldet, und bei dem Austritt ebenfalls abgemeldet, dann könnte die Schul- leitung wirksamer eingreifen und der Schulschwänzerei mehr als jetzt den Boden untergraben. Leider geschieht dies aber bei einer großen Zahl von Arbeitgebern nicht. Es sind Fälle vorgekommen, daß selbst Lehrlinge ein ganzes Jahr und noch länger durch die Prinzipale dem Schulbesuch entzogen wurden. Daß gegen solche Prinzipale die bis dahin geübte


