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Als Strafmittel kommen in der Fortbildungsschule zur Anwendung:
a) seitens der Lehrer: Verweis, Nacharbeiten, Tadel mit Eintra- gung in das Klassenbuch, Mitteilung an Eltern und Lehrherren, Anzeige beim Leiter des Schulbezirks;
b) seitens der Leiter: Vorladung, Verwarnung und Strafandrohung, Mitteilung an Eltern und Lehrherren, Antrag auf polizeiliche Geldstrafe.
Die Schulleitung ist bemüht, Geldstrafen zu vermeiden, wenn es irgend möglich ist. Leider hat sie aber auch im vergangenen Jahre zur Durchführung eines geordneten Schulbetriebes in manchen Fällen von dieser ultima ratio Gebrauch machen müssen, meist um einen regel- mäßigen Schulbesuch zu sichern, mitunter auch um grobe Verstöße gegen die Schulordnung und Disziplin zu ahnden. Nicht selten konnten Strafen vermieden und Besserung erzielt werden durch verständnisvolle Mitwirkung einsichtiger Eltern und Lehrherren, und zweifellos würde die Zahl der Bestrafungen noch erheblich verringert werden können, wenn die Schule bei allen Eltern und Arbeitgebern die rechte Würdigung und Unterstützung fände.
Mit Rücksicht auf die schweren Bedenken, die der polizeilichen Bestrafung von Schülern entgegenstehen, muß sich die Frage aufdrüngen, ob es nicht zweckmäßiger und humaner sei, der Schule selbst wirk- samere Strafmittel an die Hand zu geben, die Polizeistrafen in vielen Fällen zu ersetzen vermöchten. Wir denken dabei an die Einführung von Nacharbeitsstunden und Karzerstrafen. Für Unpünktlichkeit, Nach- lässigkeit, Störung des Unterrichts durch Schwatzhaftigkeit u. dgl. wäre der Zwang, nach Schluß des Unterrichts um 7 Uhr abends unter straffer Aufsicht noch eine Zeitlang angestrengt arbeiten zu müssen, eine ange- messene und wirksame Buße. Karzerstrafen würden an die Stelle von Polizeistrafen treten können, sowohl bei zahlreichen Schulversäumnissen, die ohne Wissen und Willen der Eltern oder Lehrherren erfolgen, als auch bei gröbern Verstößen gegen Ordnung und Zucht. Geldstrafen treffen mehr die Eltern als die schuldigen Schüler; Haftstrafen haben den schweren Nachteil, daß sie den Schüler der Arbeit entziehen und abstumpfend auf das Ehrgefühl wirken. Von derlei Schädlichkeiten sind die gewünschten Schulstrafen frei; sie haben den großen Vorzug, daß sie dem Vergehen auf dem Fuße folgen, während Polizeistrafen erst nach Wochen eintreten; sie lassen sich leicht der Größe der Schuld ent- sprechend abstufen; sie würden der Schule und den Polizeibehörden eine Menge von Schreibarbeit und Schererei, den Eltern manchen Arger ersparen. Endlich dürfte es eine wesentliche Stärkung der Autorität


