Jahrgang 
1906
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Unterbrechung der Sehulpaeht ei

Arbeitslosigkeit.

Ausdehnung der Schulpflicht auf die hier beschäf- tigten gewerbl. Arbeiter etc.

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Ein großer Übelstand im Schulbesuch erwächst der Schule aus der Tatsache, daß der Lehrling oder Arbeiter sofort aufhören will, schulpflichtig zu sein, wenn er seine Stelle aufgibt und arbeitslos wird. In ganz seltenen Fällen werden arbeitslos gewordene Schüler von ihren Eltern zum weiteren Schulbesuch angehalten. Tritt nun mit jedem Stellenwechsel eine Unterbrechung des Schulbesuchs ein, so muß dieser Ubelstand auf den Stand solcher Klassen unheilvoll einwirken. Besonders getroffen hiervon werden die Klassen für Ungelernte. Einzelne Schüler wenden viel Scharfsinn an, sich um die Schule herumzudrücken; er wäre einer besseren Sache würdig. Begünstigt wirddie Schuldrückerei durch den schon erwähnten Umstand, daß es viele Arbeitgeber mit der An- und Abmeldung nicht genau nehmen. Die Schule muß unter Umständen recht lange Zeit demSchulschwänzer nachlaufen, bis sie seiner habhaft wird. Hier kann eine gründliche Besserung nur durch ein Landesgesetz herbeigeführt werden, das alle Schulentlassenen ohne Ausnahme der Fort- bildungsschulpflicht unterwirft. Da aber an eine Abhülfe auf diesem Wege vorerst nicht zu denken ist, so wird in Erwägung zu ziehen sein, ob in das Ortsstatut die Bestimmung aufgenommen werden kann, daß der Schulbesuch bei vorübergehender Arbeitslosigkeit nicht unterbrochen werden darf. Eine solche Bestimmung würde nicht nur einen ununter- brochenen regelmäßigen Schulbesuch aller Schüler herbeiführen, sondern sie läge auch im Interesse der Arbeitgeber; denn vielfach verlassen diese Schüler sofort die Arbeit, um nicht zur Schule gehen zu müssen, wenn sie durch die Kontrolle sich entdeckt finden und der Ladung zum Schulbesuch folgen sollen. Daraus entsteht häufiger Wechsel der Arbeiter, der nun wieder Störungen im Betrieb, Verdruß und Nachteil für die Arbeitgeber zur Folge hat.

Nach unserem Ortsstatut können die im Bezirke der Stadt Frank- furt beschäftigten, aber auswärts wohnenden gewerblichen Arbeiter, Lehr- linge, Gehilfen etc. zum Schulbesuch zugelassen werden. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schulbesuch erstreckt sich nur auf die im genannten Bezirk wohnenden gewerblichen Arbeiter etc. Nun beanspruchen jene Freiwilligen Vorrechte vor anderen. Kommen sie nicht regelmäßig und pünktlich, so nehmen sie eine ernste Vermahnung übel, werden sie bestraft, so kehren sie der Schule den Rücken. Vielfach sind sie auch nur solange unsere Gäste, als in dem Heimatsort für sie der Schul- zwang besteht; das ist in der Regel nur im Winter der Fall. Man könnte nun die Zulassung Nichtschulpflichtiger einfach aufheben, und der UÜbelstand für die Schule wäre damit beseitigt. Dadurch würde aber mancher strebsame junge Mann hart getroffen werden, für den die Fortbildungsschule die einzige und letzte Bildungsanstalt ist, die ihm

zu seiner beruflichen Ausbildung zu Gebote steht, und es dürfte ferner