Jahrgang 
1905
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kommen und sich daher mit sichtlich größerem Interesse am Unterricht beteiligen. Schwierig ist es, für die Bäckerlehrlinge eine geeignete Unterrichtszeit zu schaffen. Mit der Unterrichtszeit von 5 7 Uhr abends hat die Schule schlechte Erfahrungen gemacht. Es zeigte sich, dass die Schüler fortwührend mit dem Schlafe zu kämpfen hatten. Die Leit von 10 12 Uhr erwies sich auch als ungeeignet, weil diese Stunden teilweise in die Ruhezeit des Lehrlings fallen. Die Stunden wurden daher im letzten Semester von 73 ³¾ bis 9 ¾ Uhr morgens gehalten, wodurch unseres Erachtens die möglichst geeignete Zeit getroffen sein dürfte, welche auch den vom Herrn Minister für Handel und Gewerbe erlassenen Bestimmungen über die Dauer der Arbeitsschicht und die ununterbrochene Ruhezeit der Bäckerlehrlinge Rechnung trägt.

Der Schulbesuch war etwas günstiger wie im Vorjahre. Es soll gern anerkannt werden, daß die meisten Lehrherren bemüht waren, ihre Lehrlinge pünktlich und regelmäßig zur Schule zu schicken; aber es fehlt auch nicht an solchen, welche die Fortbildungsschule nur als ein notwendiges Übel betrachten und ihre Lehrlinge ohne vorherige Beur- laubung veranlassen, wegengeschäftlicher Verhinderung den Unter- richt zu versäumen und dadurch dem Unterrichtsfortgang hinderlich und hemmend in den Weg treten. Die Schulleitung sah nicht nur in allen Fällen von einem Strafantrag ab, wenn noch nachträglich eine einigermaßen genügende Entschuldigung beigebracht wurde, sondern sie unterzog sich auch der Mühe, bei dem Lehrherrn oder Arbeitgeber nach dem Grund der Versäumnis auf einer frankierten Antwortkarte zu fragen. Ging keine Entschuldigung ein, oder war der angegebene Grund nicht stichhaltig genug, dann erfolgte in den meisten Fällen noch eine Verwarnung oder Vorladung auf die Kanzlei. Hatte auch dieses keinen Erfolg, dann mußte Polizeistrafe erwirkt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Schulzwang sind auch im zweiten Schuljahre sehr milde gehandhabt worden, um denjenigen Lehrmeistern, die Gegner des Tagesunterrichtes oder der Schule überhaupt sind, Zeit zu lassen, sich an die Neueinrichtung zu gewöhnen. Diese Rück- sichtnahme wird nun aufhören müssen, insbesondere da, wo es an gutem Willen fehlt und der Fortbildungsschule aus Grundsatz Schwierig- keiten bereitet werden. Es wurden von der Kanzlei im verflossenen Schuljahr erledigt: 3500 Anfragen wegen Schulversäumnis, 1350 Be- lehrungen und Verwarnungen an Schüler und Arbeitgeber, 1300 Vor- ladungen und 600 sonstige Anfragen und Mitteilungen.

Soll die Schule das ihr gesteckte Ziel erreichen, so ist die haupt- sächlichste Bedingung ein regelmäßiger und pünktlicher Schulbesuch. Nicht immer trifft den Lehrherrn die Schuld an der Versäumnis, in vielen Fällen fallen die ungerechtfertigten Versäumnisse dem Schüler

Schulbesuch.