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VIII. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen
der Behörden.
Min.-Erl. vom 20. 8. 25: Das Tragen von Abnzeichen jeder Art in der Schule und bei Schulveranstaltungen bleibt verboten.
Min.-Erl. vom 20. 5. 1926: Schüler der Oberprima, die später eine Technische Hochschule besuchen wollen, sollen sich schon 6 Monate vor der Reifeprüfung bei der Hochschule, die sie besuchen wollen, unter Angabe der Fachrichtung nach den Richtlinien für die praktische Ausbildung erkundigen und sich rechtzeitig eine geeig- nete Praktikantenstelle sichern. Für die Technische Hoch- schule Berlin ist diese Voranmeldung der Studierenden an das Praktikantenamt der Technischen Hochschule, Charlottenburg II, Berlinerstr. 171, zu richten, für die l'echnischen Hochschulen Hannover und Aachen an das Praktikantenamt Dortmund, Brandenburgerstr. 1.
Verf. des Schulausschusses vom 24. 9. 1926: Die Stadt lehnt es grundsätzlich ab, eine Haftpflicht für Fahrrad- diebstähle anzuerkennen. Die Abstellung von Fahr- rädern in der Schule geschieht auf eigene Gefahr.
Min.-Erl. vom 7. 4. 1927: Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, das Studium der Mathematik, der Physik (auch im Hinblick auf die Oberlehrerlaufbahn) und der Wirtschaftswissenschaft an einer Technischen Hochschule zu betreiben, daß aber dafür eine vorherige praktische Arbeitsausbildung nicht erforderlich ist.
Min.-Erl. vom 25. 4. 1927.
Zulassung zur Reifeprüfung:
Ein zum Ostertermin von der Reifeprüfung zurückge- stellter Schüler, der in der Schule verbleibt, kann nicht schon nach einem halben Jahre, sondern erst zum näch- sten Ostertermin zur Reifeprüfung zugelassen werden. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen die Zurück- stellung allein infolge Erkrankung des Schülers erfol- gen mußte. Ueber Anträge, diese Schüler zu einem früheren Termin zur Prüfung zuzulassen, die mir un- ter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses vorzulegen wären, behalte ich mir die Entscheidung vor.
Ein von der Reifeprüfung zurückgestellter Oberprima- ner, der die Schule verläßt und sich weiter vorbereitet, kann bereits ein halbes Jahr nach dem Abgang von der Schule zur Reifeprüfung als Nichtschüler zugelassen werden.
Ein Schüler, der die Reifeprüfung nicht bestanden hat und die Schule verläßtt, kann ebenfalls bereits nach einem halben Jahre als Nichtschüler zur Wiederholung der Reifeprüfung zugelassen werden.
Min.-Frl. vom 30. 5. 27:
Es sind neuerdings wieder Klagen darüber laut ge- worden, daß im Frühjahr trotz der vielfach bestehen-
den polizeilichen Verbote sowohl von Kindern als auch von Erwachsenen das verdorrte Gras an Feldrainen und Böschungen angezündet und verbrannt wird. Auſter der hierdurch hervorgerufenen Gefahr der Ver- ursachung von Waldbränden werden durch die Brände viele Vögel, die im Frühjahr ganz zeitig an der Erde brüten und denen gerade die überhängenden Gras- büschel an Feldrainen und Böschungen die beste Nist- gelegenheit bieten, in ihrem Nist- und Brutgeschäft gestört oder auch gänzlich vernichtet.— Ich ersuche, die Schüler und Schülerinnen aller mir unterstellten Schulen mindestens in jedem Frühjahr auf die schäd- lichen Folgen dieser Unsitte aufmerksam machen zu lassen. Einer Anregung der Deutschen Jagdkammer entsprechend ersuche ich ferner erneut, die Schüler (innen) von Zeit zu Zeit auf die Schonung der Tier- und Pflanzenwelt und verständiges Benehmen in der freien Natur, insbesondere auch auf die Gefahren des Feueranzündens im Walde, aufklärend und warnend hinweisen zu lassen.
Verfüg. der Städt. Schulbehörden vom 21. 6. 27:
Die Städt. Feldpolizei ist mit der Bitte an uns heran- getreten, noch vor den Sommerferien die Schüler(innen) durch eingehende Belehrungen vor der Entwendung von Feldfrüchten und dem Betreten fremder Grund- stücke und Wiesen warnen zu lassen.
Min.-Erl. vom 11. 8. 27: Bestimmungen über die Ver- setzung der Schüler und Schülerinnen an den höheren Schulen Preuſtens.
§ 1. Ueber die Versetzung der Schüler entscheidet die Klassenkonferenz.— Jedes Mitglied der Klassen- konferenz urteilt nicht auf Grund der Leistun- gen in einem oder mehreren Fächern, sondern unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Leistungen. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- sitzenden den Ausschlag.
§ 2. Ein Schüler ist zu versetzen, wenn erwartet wer- den kann, daft er in der nächsten Klasse erfolg- reich mitarbeitet. Dabei ist es in das pftichtmäſtige Ermessen der Konferenz gestellt, wieweit sie über mangelhafte oder nicht genügende Leistungen in einzelnen Fächern hinwegsehen oder auf auftergewöhnliche Umstände, die die Entwicklung des Schülers ge- hemmt haben, Rüdsicht nehmen will.
§ 3. Unzulässig ist die Versetzung unter der Bedin- gung einer Nachprüfung oder die Versetzung in einigen Fächern.
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