Jahrgang 
1928
Einzelbild herunterladen

§ 4. Für die Versetzungszeugnisse gelten die allge- meinen Vorschriften über Zeugnisse mit der Mafi- gabe, daſf der Tag des Konferenzbeschlusses, durch den die Versetzung oder Nichtversetzung ausgesprochen worden ist, auf dem Zeugnis aus- drüdklich zu vermerken ist.

8 5. Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse nicht haben versetzt werden können, miüssen die Anstalt verlassen, wenn nach dem Urteil der Klassenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraussichtlich keinen Erfolg versprechen würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Mafinahme erforder- lich, daſft den Eltern oder ihren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr vorher von dieser Möglichkeit Mitteilung gemacht worden ist.

§ 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Ver- setzung eines Schülers zweifelhaft ist. sind die Erziehungsberechtigten mindestens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweisen.

§ 7. Schüler, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, dür- fen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klasse aufgenommen werden als die, aus der sie abgegangen sind. Ist beim Uebergang auf eine andere Schule nach den geltenden Bestim- mungen eine Aufnahmeprüfung erforderlich, so ist die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehrauf- gabe mit zu berüdsichtigen.

§ 8. Vorstehende Bestimmungen treten erstmalig für die Osterversetzung 1928 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen über die Ver- setzung der Schüler an den höheren Lehranstalten vom 25. Okt. 1901 sowie die Bestimmungen über die Versetzung der Schülerinnen in den Ausfüh- rungsbestimmungen über die Neuordnung des höheren Mädchenschulwesens vom 12. Dez. 1908 aufgehoben.

Min.-Erl. vom 6. 9. 1927:

Aufnahme in die Studienstiftung des Deutschen Volkes. Es wird erneut auf die Möglichkeit hingewiesen, in einzelnen ganz besonders bedeutungsvollen Fällen Abi- turienten der Studienstiftung des Deutschen Volkes zu melden. Es darf sich hierbei keinesfalls um Fälle des Durchschnitts oder auch des guten Durckhschnitts handeln.

Min.-Erl. vom 17. 10. 1927: Wer sich dem höheren Lehr- fach widmen will, muß, bevor er sich zur Prüfung mel- det, mindestens zwei Semester an praktischen Uebungen bei dem Hochschul-, Turn- und Sportlehrer teilgenom- men und während einer gleichlangen Zeit Vorlesungen aus dem Gebiet der Leibesübungen gehört haben.

Min.-Erl. vom 5. 11. 1927: Bekanntmachung. Am 1. Mai 1928 werden in die

38

staatlichen Pädagogischen Akademien je 50 Studenten neu aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und lehre- rinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volks- schullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und-lehrerinnen. Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewissen Voraussetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akade- mien erhältlich.

Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens zum 15. Mär⸗

1928 an eine der Pädagogischen Akademien zu

richten..

Der Meldung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder eine Beschei- nigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben,

3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes,

4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit.

Im Laufe des Monats April werden alle Bewerber,

deren Aufnahme in Aussicht, genommen ist, zu einer

Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkei-

ten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen

mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein ein- stimmiges schlichtes Motiv nachsingen und niederschrei- ben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl

Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines

der drei Instrumente Geige, Klavier oder Orgel müssen

die elementaren Grundlagen vorhanden sein.

Die Bewerberinnen werden sich in einer Aufnahmeprü-

fung über Kenntnisse und Fertigkeiten in der Nadel-

arbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyceumsbil- dung ausweisen müssen.

Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichen-

der turnerischer, musikalischer und technischer Vorbil-

dung abgesehen werden kann, bleibt meiner Entschei- dung vorbehalten.

Reichswehrministerium vom 20. 1. 1928: Einstellung von Freiwilligen, die die Offizier-, Sani- tätsoffizier- und Veterinäroffizierlaufbahn anstreben.

Die Einstellung von Freiwilligen, die die Offizier-, Sanitätsoffizier- und Veterinäroffizierlaufbahn anstre- ben, erfolgt am 1. April jeden Jahres. Vorbedingung dafür ist Bestehen der Reifeprüfung einer neunklassi- gen Lehranstalt. Die Anwärter müssen ihr Einstellungs- gesuch in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai des der Einstellung vorausgehenden Jahres bei den Truppen- teilen, bei denen sie einzutreten wünschen, vorlegen. Dies kann bei einem bis drei Truppenteilen geschehen.