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anzuklagen haben, das kann uns nur eine scharfe Kontrolle und eine ehrliche Rechenschaft über unsere eigenen Beobachtungen und Erfahrungen lehren.
Es wäre wunderbar, wenn die Schule, gewiß ein legitimes Kind unserer Zeit, neben den unzweifelhaften Zeugnissen des Aufschwungs nicht auch an den Schäden und Schattenseiten ihr reichlich Teil an sich trüge. Der gewaltige Impuls, welcher von Innen heraus Alles zu be- herrschen und umzugestalten trachtet, dringt mit Macht auf die denkbar weiteste Anerkennung der Rechte des Individuums. Mag sich dies Drängen richten auf parlamentarische Vertretung in Staats- oder Gemeindeverfassungen, auf Freizügigkeit oder allgemeines Stimmrecht, auf Civil- ehe oder Simultanschule, auf Freihandel oder direkte Besteuerung: in Kirche und Staat, Gesetz- gebung und Verwaltung, Waarenhandel und Börsengeschäft überall der starke Zug nach indi- vidueller Unbeschränktheit. Daß hier die Kouflikte bald sich einstellen, kann nicht verwundern; die Bahnen müssen sich durchkreuzen. Nun treten die uralten Vertreter und Träger der Ordnung und des Friedens, die Autoritäten des Staates und der Kirche hervor und suchen die Rechtsgebiete abzugrenzen. Dabei stellt es sich heraus, daß auch zwischen ihnen nicht Alles beim Alten geblieben ist, dats anch hier die Grenzpfähle mit der Zeit verschwunden sind, also auch hier eine neue Grenzregulierung längst dringend erforderlich geworden ist.
Als ein hervorragendes Streitobjekt erscheint hierbei die Schule. Leider läßt sich nicht verkennen, daß der Streit der Geister dieser Zeit auch in die Schule eingegriffen hat. Der her- anwachsenden Generation gehört die Zukunft; der Geist, in welchem sie erzogen wird, muß also für die spätere Wendung und Lösung der schwebenden Fragen von höchster Bedeutung werden. Wir müssen es uns darum gefallen lassen, daß man unser Thun und Lassen einer scharfen Kritik unterwerfen wird; aber wir werden dieselbe erst von der Zukunft erwarten dürfen, nicht von der Gegenwart. Denn auch die Schule hat ihre unveräußerlichen Grundrechte, und deren oberstes sagt, daß sie Eingriffe in die Grundlagen ihrer Organisation wie die Kritik ihrer Thätig- keit nur von den dazu berufenen und also berechtigten Instanzen wird erwarten dürfen.
Von diesen Voraussetzungen geleitet, muß uns die große Verantwortlichkeit, welche auf der Schule lastet, in ihrem ganzen Umfange gegenwärtig werden.
Das Recht, in den Streit selbst mit eingreifen zu wollen, steht ihr unter keinen Um- ständen zu. Wenn sie den FPrieden in ihren Mauern erhalten will, so darf sie dem Streite, welcher draußen tobt, in keiner Form den Eingang in ihre Arbeit gestatten. Sobald sie selbst mit einem Worte oder gar einer Maßnahme an demselben sich beteiligen wollte, würde sie Partei ergreifen müssen, und um die Unbefangenheit ihrer Stellung wäre es damit geschehen.
Wohl aber ist sie verpflichtet Auge und Ohr offen zu halten zur Beobachtung der moralischen Kon flikte, welche in dem Streite der Geister zum Austrage zu kommen trachten. Sie darf nicht vergessen, daß die Jugend dereinst heraustreten wird und früher oder später in den Kampf verwickelt werden muß; hat sie es unterlassen ihr die Waffen frühzeitig zu rüsten, besonders die klare Erkenntnis und den sittlichen Mut zu stärken, so hat sie ihre oberste Pflicht als Erziehungsanstalt freilich verfehlt.
Auch wir gehen aus von der Anerkennung einer weiten Berechtigung des Individuums.
Die Jugend hat einen berechtigten Anspruch auf Achtung. Maxima re- verentia debetur puero! Wir verstehen es vollkommen, daß die römischen Senatoren in alter Zeit ihre Söhne in die Kurie mitnahmen und hinter dem Stuhle des Vaters aufstellten, damit sie den Verhandlungen beiwohnten, nicht sowohl aus dem Grunde, damit sie frühzeitig in den
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