II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
a. Ministerial-Verfügungen.
14. Juli. Mitteilung der Bestimmungen betreffend die Schlieſsung von Schulen bei an- steckenden Krankheiten sowie Anweisung zur Verhütung der Ubertragung an- steckender Krankheiten durch die Schulen.
„l. Zu den Krankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere Vorschriften für die Schule nötig machen, gehören:
a. Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus und Rückfallsfieber.
b. Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, der letztere, sobald und so lange er krampfartig auttritt.
2. Kinder, welche an einer in No. la oder b genannten ansteckenden Krankheit leiden, sind vom Besuche der Schule auszuschliefsen.
3. Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, ein Fall der in No. 1 genannten ansteckenden Krankheiten vorkommt, es mülste denn ärztlich bescheinigt sein, dals das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist.
4. Kinder, welche gemälfs No. 2 oder 3 vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der An- steckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmälsig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.
Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs Wochen, bei Masern und Rötheln vier Wochen.———
10. November. Es werden Bestimmungen über die Zeitdauer der Erholungspausen und die Grundsätze für ihre Verteilung, ferner Normen für Bemessung der Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zur Kenntnis und Beachtung mitgeteilt.
———„Die in der Erörterung der Uberbürdungsfrage zuweilen vernommene weitest gehende Forderung, dafs die Schule durch ihre Lehrstunden, vielleicht unter Hinzunahme einer von ihr beaufsichtigten gemeinsamen Arbeitszeit, die Unterrichtsaufgabe ausschliefslich selbst zu er- füllen habe, ohne an die häusliche Beschäftigung der Schüler irgend einen Anspruch zu stellen, hat in den Kreisen, welche ausführend oder beobachtend an dem Unterrichte der höheren Schulen beteiligt sind, keinen Anklang, nicht einmal Erwähnung gefunden. Gewils mit Recht. Es ist für die Charakterbildung nicht gleichgültig, dafs der Schüler auch aufserhalb der Räume der Schule einer Verpflichtung gegen dieselbe sich bewufst bleibe, für die vollständige An- eignung des durch die Lehrstunden gebotenen Lernstoffes bildet in den unteren Klassen die Beschäftigung aufserhalb der Lektionen die sichernde Ergänzung, in den mittleren und oberen Klassen hat dieselbe den Anfang selbständigen Arbeitens herbeizuführen, zu welchem Be- fühigung und Neigung geschaffen zu haben, die wichtigste Mitgift der Schule für das
eben ist.“———
„Bedrückend und überbürdend wirken die Aufgaben für häusliche Beschäftigung nicht aus- schlieſslich, wohl nicht einmal hauptsächlich durch die Zeitdauer, welche sie in Anspruch nehmen. Bei einer Arbeit, welche mit Interesse an der Sache begonnen, mit dem Bewulstsein der eigenen Kraft und mit steigender Sicherheit ausgeführt wird, macht die Zeitdauer sich wenig bemerklich, vielleicht weniger, als die Rücksicht auf die körperliche Entwickelung und die geistige Erholung unbedingt erfordert, wird dagegen eine Arbeit mit Gleichgültigkeit uuternommen, im vergeblichen Ringen mit unbesiegbaren Hindernissen und mit dem Gefühle des Milslingens fortgesetzt, so wird selbst eine mäſsige Zeitdauer zu einer drückenden, ab- spannenden Last. Der entschiedenste Schutz gegen eine Belastung der Schüler durch die Ansprüche an ihre häusliche Arbeit liegt daher zunächst darin, dals durch den Unterricht das Interesse an der Sache geweckt und die häusliche Arbeit vorbereitet sei.“———
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