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An dieser Stelle mögen im Interesse derjenigen, welche auf den einjährig-frei- willigen Militärdienst reflectieren, die wichtigsten der hierauf bezüglichen Be- stimmungen aus der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 einen Platz finden. In § 89 heilst es:
1.
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen. (Nach§ 20,2 beginnt die Militärpflicht mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet). Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpfliahtige gestellungspflichtig ist. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter No. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Mi- litärpflichtjahres schriftlich zu melden.
Dieser Meldung sind beizufügen:
a) ein Geburtszeugnis,
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
c) ein Unbescholtenheits-Zeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämtliche Papiere sind im Original einzureichen.
.Auſserdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schul- zeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.
. Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse,
durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, bei- zufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter No. 1 genannten äufsersten Termin ausgesetzt werden.
Das in vierteljährigen Raten pränumerando zu entrichtende Schulgeld beträgt für die Realklassen 90 Mark, für die Vorklassen 50 Mark. Besuchen mehrere Brüder gleich- zeitig die Anstalt, so hat nur der älteste das volle Schulgeld zu zahlen; für die übrigen tritt eine Ermälſsigung von 20% desselben ein.— Aufnahme- resp. Einschreibgeld 5 Mark. Für ein gewöhnliches Entlassungszeugnis sind 50 Pf., für ein Reifezeugnis 3 Mark an die Kasse der Schule zu entrichten. Abmeldungen müssen vor Beginn eines Quartals resp. Semesters an den Unterzeichneten gelangen, sollen dieselben bezüglich des Schulgeldes etc. für genannte Zeitabschnitte Geltung haben.
Sprechstunden des Direktors: Montags und Donnerstags von 11—12 Uhr morgens.
Bockenheim, im März 1885. Der Direktor: Wiegand.


