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II. Verfügungen und Erlasse der Oberschulbehörden
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pro 1879/80.
Ministerial-Verfügung d. d. 3. Mai J. N. 6072, Anerkennung der Anstalt als Real- schule II. Ord. im Sinne der Unterrichts- und Prüfungsordnung v. 6. Oktober 1859 betr. Verfügung Königl. Provinzial-Schulkollegiums d. d. 17. Mai J. N. 2213, Kursus an der Königl. Turnlehrer-Bildungs-Anstalt zu Berlin betr.:„Es wird insbesondere er- wartet, dass Anstalten, an welchen befähigte Turnlehrer fehlen, es sich ernstlich an- gelegen sein lassen, geeignete Lehrer, welche im nächsten Winter zu ihrer Ausbil- dung für den Turnunterricht nach Berlin kommen können, hierzu zu bestimmen, bezw. zu veranlassen.“—
Ministerial-Verfügung d. d. 20. Mai J. N. 8882: Die Feier des 11. Juni 1879; als dem Tage der goldenen Hochzeit Jhrer Majestäten des Kaisers und der Kaiserin, wird als angemessen erachtet.
Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums: Die Erteilung des Religionsunter- richts in den oberen Realklassen durch Herrn Pfarrer Strobel an Stelle des Herrn Pfarrer Weidemann wird genehmigt.
Ministerialverfügung d. d. 22. Juli J. N. G. I 605: Es ist zu berichten, ob und in welcher Weise in den betr. Schulen eine Feier des Reformationsfestes oder aber eine Hinweisung auf dasselbe, sei es im Unterrichte, sei es in den Schulandachten, bisher stattfindet und auf welchen Vorschriften diese Ordnung beruht; ferner eine gutacht- liche Aeuſserung zu geben, ob und in wie weit ein Bedürfnis besteht, eine allge- meine Ordnung des Gegenstandes für die betr. Schulen des dortigen Ressorts in Aus- sicht zu nehmen.“
Ministerialverfügung d. d. 29. Juli J. N. 1701: Urkundliche Schriftstücke sind nur mit haltbarer Gallustinte auszuführen.
Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums d. d. 24. Nov. J. N. 5319: Die Lehrer der Anstalt bedürfen zur Uebernahme des Schiedsmanns-Amtes der Geneh- migung des Kuratoriums.
Verfügung des Königl. Prov.-Schulk. d. d. 29. Dez. J. N. 5904: Die Einführung des „Rechenbuchs für Real- und Handelsschulen v. K. Paul“ statt des bisherigen wird genehmigt; die Atlanten von Lichtenstein, Lange& Putzger können den Schülern empfohlen werden.—
Ministerialverfügung d. d. 12. Januar, J. N. 1606: Die Einführung neuer Schulbücher wird allgemein giltigen Bestimmungen unterworfen.
Die Zulassung von Schulbüchern, welche in einer bestimmten Art von Schulen der betreffenden Provinz überhaupt noch nicht eingeführt sind, bedarf der Genehmi- gung des Unterrichts-Ministers.
Jedes Provinzial-Schulkollegium ist ermächtigt, die in einem speziellen Falle demselben erteilte ministerielle Genehmigung zur Einführung eines neuen Schulbuchs auf andere Anstalten derselben Art in seinem Amtsbereiche anzuwenden.
Die Genehmigung des Unterrichts-Ministers, bezw. des Provinzial-Schulkollegiums wird nicht erfordert für Ausgaben(ohne oder mit Anmerkungen) der für die Schul- lektüre bestimmten Schriftsteller und für Lexika.
Ministerialverfügung d. d. 21. Januar J. N. 3 U. II.:„Das im Auftrag des Königl. Ministeriums der geistl. Unterrichts- etc. Angelegenheiten herausgegebene Buch:


