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Beſchäftigung hat ſich der Arbeitgeber eine Arbeitskarte für das beſchäftigte Kind auf dem Polizeirevier ausſtellen zu laſſen.
Leider werden bei Behörden und Schulen immer wieder darüber Klagen laut, daß Schüler unbefugt fremde Grundſtücke betreten, Felddiebſtähle begehen, mut⸗ willigerweiſe Telegraphen⸗ und Telephonleitungen beſchädigen, auf fahrende Stra⸗ ßenbahnwagen, beſonders auf die linke Seite, aufſpringen oder ſonſtigen Unfug verüben. Die Eltern werden dringend erſucht, ſolchen Ausſchreitungen ſchon in Rückſicht auf die Kinder mit allen Mitteln entgegenzutreten.
An Vereinen, die für das Wohl armer Schulkinder ſorgen, kommen u. a. fol⸗ gende in Betracht: Der Verein für Kinderhorte ſammelt in ſeinen 26 Horden diejenigen Kinder, die nachmittags die Wohnung verſchloſſen finden, weil die Eltern anderwärts auf der Arbeit ſind. Er gewährt um 4 Uhr eine Veſper mit Brot, dann Beaufſichtigung bis um 7 Uhr und Gelegenheit zur Anfertigung der Schulaufgaben. Den Bedürftigen läßt er außerdem an 9 Stellen ein nahrhaftes Mittagsmahl gegen ſehr geringes Entgelt verabreichen.
Die Stiftung zur Unterſtützung bedürftiger Schüler und auch der Verein Jugend⸗ freund geben Schuhwerk u. a. Das Jugend⸗Amt und verſchiedene Stiftungen und Vereine ſchicken blutarme und ſchwache Kinder ins Licht⸗ und Luftbad, in Ferien⸗ kolonien und an die See.
In den Mittelſchulen beträgt das Schulgeld für Einheimiſche 44 M. jährlich. Wenn jedoch mehr als drei ſchulgeldzahlende Geſchwiſter gleichzeitig ſtädtiſche Schulen beſuchen, ſo wird auf Antrag der Eltern das Schulgeld für alle jüngeren Kinder erlaſſen. Von Klaſſe 6 an können bedürftigen Schülern, die ſich als tüchtig erweiſen, Freiſtellen gewährt werden. Entſprechende Geſuche ſind für das Sommer⸗ halbjahr bis zum 15. Mai, für das Winterhalbjahr bis zum 15. November bei der Schuldeputation einzureichen.
Von Klaſſe 6 an lehrt die Mittelſchule Franzöſiſch als Pflichtfach. In Klaſſe 3 ſetzt der wahlfreie Unterricht im Engliſchen für ſolche Schüler und Schülerinnen ein, die in den wiſſenſchaftlichen Fächern wenigſtens Genügendes leiſten und gegen deren Fleiß, Aufmerkſamkeit und Betragen nichts einzuwenden iſt.
In die Hilfsſchulen werden ſolche Kinder durch Beſchluß der Städtiſchen Schuldeputation eingewieſen, die nach zweijährigem Schulbeſuch das Lehrziel des erſten Schuljahres noch nicht erreicht haben.
Die Schulpflicht endet mit dem Schluß jedes Schuljahres für diejenigen Kin⸗ der, die bis zum 31. März das 14. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden. Entlaſſungen innerhalb des Schuljahres finden nicht ſtatt. Geſuche um vorzeitige Entlaſſung haben nur in ſehr dringenden Fällen Ausſicht auf Berückſichtigung. 1
Bei der Berufswahl iſt u. a. die Zentrale für Berufsberatung und Lehrſtellen vermittlung, Stolzeſtraße 22, gern und unentgeltlich behilflich.
Nach der Schulentlaſſung beginnt für alle Knaben und Mädchen, die ſich einem gewerblichen oder kaufmänniſchen Berufe widmen, die Verpflichtung zum Beſuch der Fortbildungsſchule. über etwaige Ausnahmen und ſonſtige Einzelfragen geben die Leiter der ſeither beſuchten Schule oder die der Fortbildungsſchulen nähere Auskunft.


