21. 12. 1927
20. 4. 1927
Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und Jehrerinnen.
Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht er- hoben. Unter gewissen Voraussetzungen können Studienbeihilfen ge- währt werden. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden.
Arbeitspläne sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akademien erhältlich.
Das Aufnahmegesuch ist spätestens zum 15. März an eine der Pädagogischen Akademien zu richten.
Der Meldung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf. 2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunstufigen
höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben,
3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels be- rechtigten Arztes,
4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit.
Im Laufe des Monats April werden alle Bewerber, deren Auf- nahme in Aussicht genommen ist, zur Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Be- werber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und niederschreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig sin- gen können. Im Spiel eines der drei Instrumente, Geige, Klavier oder Orgel, müssen die elementaren Grundlagen vorhanden sein.
Die Bewerberinnen werden sich einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten in der Nadelarbeit im Umfange einer ab- geschlossenen Lyzeumbildung ausweisen müssen.
Ein Ministerialerlaß betrifft Berechtigung der Reifezeugnisse der Deut- schen Oberschulen zum Studium der Medizin usw.
Der Reichsrat hat in seiner Sitzung vom 10. 11. 1927 beschlossen: A. Die Reifezeugnisse der Deutschen Oberschulen.... werden als ausreichender Nachweis im Sinne des§6 Absatz 1 der Prüfungsordnung für Zahnärzte, des§ 7 Absatz 1 der Prüfung für Tierärzte, des§ 6 Absatz 1 der Prüfungsordnung für Apotheker sowie des§ 5 Absatz 1 Ziffer 1 der Vorschriften, betreffend die Prüfung von Nahrungsmit- telchemikern, anerkannt. Das Provinzialschulkollegium-Berlin veröffentlicht folgende War- nung vor Spielereien mit Schußwaffen und dergl.:
Schüler, die im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern betroffen werden, sind mindestens mit
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