Jahrgang 
1914
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Bei Schulversäumnissen, die durch Krankheit veranlaßt werden, muß spätestens Schul-

1. versäumnisse am zweiten Tage von den Eltern oder deren Stellvertretern dem Klassenlehrer Anzeige'anzuzeigen gemacht sein. Für jede andere Schulversäumnis muß vorher bei dem Direktor die Ge- oder zu ge-

1 nehmigen. nehmigung nachgesucht werden. nig

Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krank- Ansteckende heiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten: Kronkheiten.

Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, spinale Kinderlähmung,

Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus,

2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz,

müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Krankheit besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig:

1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und auf öffentlichen Plätzen, möglichst einge- schränkt werden.

2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krank- heiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Ver- storbenen ist verboten.

3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden:; ihre Wäsche, Kleidung und die persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschrifts- mässig gereinigt bezw. desinfilziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt eine ärztliche Bescheinigung darüber.

4 Bei Erkrankungen an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen, und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie, täglich Rachen und Nase mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.

5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch

selbsttätige Mithilfe erleichtert.

Die Eltern werden an dieser Stelle ausdrücklich gebeten, im Interesse ihrer Kinder Hinweis auf Kenntnis zu nehmen von den oben unter II(Seite 10 12) abgedruckten Verfügungen der Verfugungen. staatlichen und städtischen Behörden.

Den Zuschriften der Behörden entsprechend nimmt die Schule Bedacht, die ihr Bekämpfung übergebene Jugend schon frühzeitig bei den sich ergebenden Anlässen im Unterricht auf- Aen AwKohel: zuklären über die unheilvollen Folgen unangebrachten Alkoholgenusses.