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die entsprechenden Jahrgänge gebräuchlich sind. Ich bringe dies hier von neuem zur Sprache, um die falschen Anschauungen über unsere neuen Klassenbezeichnungen zu beseitigen, die wiederholt mir entweder selbst begegnet oder doch zu meiner Kenntnis gekommen sind, ferner aber auch um über die Eigenart der sechsstufigen Realschule mehr Klarheit zu schaffen, als bisher vielfach sich gezeigt hat. Wir haben also keine Klasse eingebüßt, wenn wir heute die früher sogenannte Prima nicht mehr haben, sondern eben nur den hochklingenden Namen einer Prima durch den bescheideneren der Untersekunda ersetzt und, was uns nicht unwichtig dabei erschien, durch diesen Namenwandel den Schülern dieser Klasse, unseren mitunter auch schon recht hochfahrenden„Primanern“, klargelegt, was sie in Wirklichkeit sind: Schüler, die sich durch ihre Versetzung nach Obersekunda am Ende des Jahres allerdings vor allem die Anwartschaft auf den Berechti- gungsschein zum Einjährig-Freiwilligen Militärdienst erwerben können und außerdem eine Anzahl anderer nicht unbedeutender Berechtigungen, unter denen ich als wichtigste an die Spitze stelle die bedingungslose Berechtigung zum Eintritt in die Obersekunda der Oberrealschule, deren weiterer erfolgreicher Besuch nach drei Jahren die Zulassung zu jeglichem Universitätsstudium, außer dem der Theologie, und zur Technischen Hochschule jeder Art gewährleistet unter prinzipieller Gleichberechtigung mit allen höheren Lehr- anstalten. Die Eltern unserer Schüler haben also den Vorteil, die Entwicklung ihrer Kinder auf der Realschule mit ihrer Vorschule eine lange Réeéihe von Jahren hindurch ruhig und ohne jede Schädigung abwarten zu können bis zur Untersekunda, ehe sie sich über den zukünftigen Beruf der Heranwachsenden schlüssig zu machen brauchen. Ein früher Uber- gang auf eine Gymnasialanstalt oder namentlich eine Oberrealschule ist durchaus unnötig. Darauf mache ich namentlich die geehrten Eltern aufmerksam, die ihre Kinder unsere Vorschule besuchen lassen, um sie dann so häufig schon nach drei Jahren, sobald es sich um den Ubergang nach Sexta handelt, den früher freilich mit mehr Recht als jetaæt, bevorzugten Schulen mit neunjährigem Lehrgang zuzuführen. Wie manchen dieser Kleinen haben wir später dann wiedergesehen! Die Zwischenzeit mit ihrem doppelten Schulwechsel war gewiß kein Segen für solches Kind. Aber auch so manchem andern von unseren Vorschülern, der später nicht zu uns zurückgekehrt ist, hätten die Eltern keine größere Wohltat erweisen können, als wenn sie ihn bei uns gelassen hätten. Für die Zukunft empfiehlt es sich jedenfalls, da ja nunmehr die Realanstalten vollberechtigt neben den anderen höheren Schulen stehen, daß sich die Eltern unserer Vorschüler, um das Interesse ihrer Kinder in der richtigen Weise wahrzunehmen, vor der Abmeldung zu einer andern Art von Schule mit dem bisherigen Lehrer oder dem unterzeichneten Direktor eingehend besprechen.
Zur genauen Aufklärung über die Berechtigungen, zu denen auch die Realschule schließlich hinführt, lasse ich die diesbezüglichen Bestimmungen hier folgen.
Berechtigungen der höheren Schulen.
I. Das Reifezeugnis einer Oberrealschule, eines Gymnasiums, Realgymnasiums berechtigt
1. zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu den juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst;


