Jahrgang 
1908
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II. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber. Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in Gruppe I genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Be- hausung unverzüglich Mitteilung zu machen..

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschrift notwendig:

1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule z. B. auf der Straße und auf öffentlichen Plätzen möglichst eingeschränkt werden.

2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten,

3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und die persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigtbezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt eine ärztliche Bescheinigung darüber.

4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Be- rührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Rachen und Nase mit einem desinfizierenden Mund- wasser auszuspülen.

5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.

Den Zuschriften der Behörde entsprechend nimmt die Schule Bedacht, die ihr übergebene Jugend schon frühzeitig bei den sich ergebenden Anlässen im Unterricht auf- zuklären über die unheilvollen Folgen unangebrachten Alkoholgenusses. Das Elternhaus, das sie in der ihm geeignet erscheinenden und bei ihm liegenden Weise darin unterstützt, erweist seinen Kindern, sich selbst und dem Gemeinwohl den größten Dienst. Wir wollen nicht unterlassen, auf die diesbezüglichen Abschnitte des in einer Verfügung des königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 19. Oktober 1904 warm empfohlenenGesund- heitsbüchlein, das bei Springer in Berlin erschienen ist, auch in diesem Jahre wieder ausdrücklich aufmerksam zu machen. Man vergleiche auch die diesjährige Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 26. November.

Um das Verhältnis der Realschule als höherer Lehranstalt mit sechsjährigem Lehr- gang zu den höheren Lehranstalten mit neunjährigem Lehrgang für das Elternhaus ver- ständlicher zu machen und äußerlich zu kennzeichnen, haben wir im vorigen Jahre für unsere Klassen dieselben Benennungen eingeführt, die an den neunklassigen Schulen für