19
II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1884, April 18. Das Kuratorium der höheren Schulen teilt mit, daß es in der Absicht der städtischen Schulbebörden liege, zur weiteren Förderung der Turn- und Be- wegungsspiele für die Knabenschulen während des Sommersemesters 1884 regel- mäßige Spielstunden einzuführen; zugleich wird von den für diese Einrichtung getroffenen näheren Bestimmungen Kenntnis gegeben.
„ Mai 10. Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums, die Ferienordnung betr. (s. Seite 20).
*„ 20. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium verfügt, daß die neue Ferienordnung erst von den Weihnachtsferien an in Kraft zu treten habe.
*»„ 30. Das Kuratorium der höheren Schulen gibt den Schuldirigenten auf, unverzüglich
geeignete Anordnungen zu treffen, welche bei Feuers- oder sonstiger Gefahr
ein rasches und geordnetes Verlassen der Schulgebäude seitens der Schüler
ermöglichen, empfiehlt dabei die Beobachtung einer Anzahl von Regeln und fordert Bericht über die getroffenen Maßnahmen und deren Einübung.
»„ Jauni 18. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium teilt eine Ministerialverfügung, die
Ermäßigung der Eisenbahnfahrten bei Schulfahrten betr., mit.
„ Juli 11. Das Kuratorium der höheren Schulen teilt den Erlaß des Herrn Unterrichts- minister mit, durch welchen die Adlerflychtschule als eine Realschule im Sinne der Lehrpläne für die höheren Schulen vom 31. März 1882 anerkannt wird.
„„ 24. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium genehmigt, daß die katholischen Schüler der Adlerflychtschule hinfort an dem katholischen Religionsunterricht der Muster- schule teilnehmen.
»„ Auxg. 20. Dasselbe teilt die von dem Herrn Minister des Innern und dem Herrn Unterrichts- minister getroffene Verfügung, die Verhütung der Übertragung austeckender Kraukheiten betreffend, mit. Die Anweisung hat folgenden Inhalt:
1) Zu den Krankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere Vorschriften für die Schüler nötig machen, gehören: a) Cholera, Ruhr, Masern, Röteln, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus und Rückfallsfieber, b) Unterleibstyphus, kontagiöse Augentzündung und Keuchhusten, der letztere sobald und solange er krampfartig auftritt.
2) Kinder, welche an einer in No. 1° oder 1 genannten ansteckenden Krank- heit leiden, sind vom Besuche der Schule auszuschließen.


