3) Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, ein Fall der in No. 1“ genannten ansteckenden Krankheiten vorkommt, es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschütat ist.
4) Kinder, welche gemäß No. 2 oder 3 vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn ent- weder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für be- seitigt anzusehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit(bei Scharlach und Pocken sechs Wochen, bei Masern und Röteln eine Woche) abgelaufen ist.
» Nov. 10. Dasselbe teilt die Ministerialverfügung mit, durch welehe die drei ersten Lehrer- stellen an der Adlerflychtschule zu Oberlehrerstellen erhoben und demgemäß die ordentlichen Lehrer Seibt, Dr. Reichenbach und Lic. Dr. Kretzer zu etatsmäßigen Oberlehrern befördert werden.
„ Dez. 5. Dasselbe teilt die Ministerialverfügung mit, durch welche die Erholungspausen zwischen den Lehrstunden geregelt und ihre Gesamtdauer auf 40— 45 Minuten festgestellt, sowie Vorschriften hinsichtlich der häuslichen Arbeitszeit der Schüler erlassen werden, welche auf der untersten Stufe auf 1 Stunde täglich zu be- schränken ist, auf der obersten 3 Stunden täglich nicht zu überschreiten hat (in VI 1 St., V 1 ½ St., IV und III 2 St., II 2 ½ St., I 3 St.).
1885, Jan. 21. Dasselbe teilt eine Ministerialverfügung mit, welche eine Erläuterung einiger Paragraphen der Prüfungsordnung gibt.
„ Febr. 5. Dasselbe teilt eine die Verwaltung der Schulbibliotheken regelnde Ministerial- verfügung mit.
„ März 1. Dasselbe verlangt ein Verzeichnis der schwerhörigen Schüler.
„» 6. Dasselbe teilt die Ministerialverfügung mit, durch welche genehmigt wird, daß die für die höheren Schulen des Regierungsbezirks Cassel erlassene Ferienordnung auf die höheren Schulen der Stadt Frankfurt a. M. ausgedehnt werde.
III. Chronik der Schule.
Das Schuljahr 1884/5 begann am 16. April 1884 und schlieftt am 28. März 1885.
Von dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium wurde eine neue Ferienordnung erlassen, welche folgende Ordnung der Ferien feststellt: Osterferien, 14 Tage, vom Sonntag Palmarum ab; Pfingstferien, 3 Tage, vom Sonnabend vor Pfingsten bis Mittwoch nach Pfingsten; Sommer- ferien, 4 Wochen, vom ersten Sonntag im Juli ab; Herbstferien, 14 Tage, vom Sonntage der Michaeliswoche ab; Weihnachtsferien, 14 Tage, vom 23. Dezember mittags ab. Fällt der 7. Januar auf einen Sonnabend, so beginnt der Unterricht erst am folgenden Montage; Gesamtdauer der Ferien 10 ½ Wochen.


