Jahrgang 
1930
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7. XII. 29: Ferienordnung für 1930/31:

. Bezeichnung der Tage Sch lu B Wiederbeginn

Ferien.

des Unterrichts

Osterferien.. 13 Mittwoch, den 9. April 1930 Mittwoch, den 23. April 1930 Pfingstferien. 10 Freitag, den 6. Juni. Dienstag, den 17. Juni Sommerferien. 33 Freitag, den 4. Juli Donnerstag, den 7. Aug. Herbstferien..11 Freitag, den 3. Oktober Mittwoch, den 15. Oktob. Weihnachtsferien 18 l Sonnabend, den 20. Dez. Donnerstag, den 8. Jan. 1931

Schluß des Schuljahres: Dienstag, den 31. März 1931.

7. I. 30: Belehrung der Schüler über ihr Verhalten gegenüber den Gefahren des Verkehrs.

VIII.

Mitteilung an die Eltern oder deren Stellvertreter.

Anmeldungen neuer Schüler können ebenso wie Abmeldungen jederzeit erfolgen. Bei der Anmeldung sind vorzulegen: 1) ein standesamtlicher Geburtsschein, 2) ein Impf- bezw. Wiederimpfschein, 3) falls bereits eine andere Schule besucht worden ist, ein Abgangszeugnis derselben. Abmeldungen sind von den Eltern oder den Erziehungs- berechtigten schriftlich auf dem beim Hausmeister erhältlichen Formular beim Direktor bis zum letzten Tage des Monats zu erstatten. Geht die Abmeldung später ein, so ist das Schulgeld auch für den folgenden Monat zu entrichten. Die Abmeldung ist aber dann nur wirksam, wenn der abgehende Schüler zugleich mit ihr auch die Bescheinigung des Büchereiverwalters vorlegt, daß er seinen sämtlichen Verpflichtungen der Schule gegenüber nachgekommen ist. Abgangszeugnisse werden nur auf Wunsch ausgefertigt.

Das Schulgeld beträgt Zz. Zt. für Einheimische RM. 200, für Auswärtige RM. 250 jährlich.

Es wird noch auf folgende Bestimmungen, deren leider häufige Nichtbeachtung Unannehmlichkeiten oder gar Strafen nach sich zieht, nachdrücklichst hingewiesen:

1. Zur Wahl und zum Wechsel einer Pension bedarf es in jedem Falle vor einer bindenden Abmachung der Genehmigung des Direktors.

2. Die Erlaubnis zur Erteilung von Privatunterricht haben Schüler beim Direktor nachzusuchen.

3. Falls Eltern ihren Kindern Privatunterricht erteilen lassen wollen, so ist vorherige Rücksprache mit dem Klassenleiter und den Fachlehrern dringend erwünscht.

4. Erkrankt ein Schüler, so haben die Eltern möglichst am ersten Tage (gegebenenfalls durch die Post) dem Klassenleiter Anzeige zu erstatten. Bei Wieder- aufnahme des Schulbesuchs ist, falls die Erkrankung länger als zwei Tage gedauert hat, eine zweite Bescheinigung über die Art und Dauer der Krankheit vorzulegen. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.