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VII. Die wichtigsten Erlasse und Mitteilungen
der Behörden.
12. XI. 29(M.-E.): Förderung des kolonialen Gedankens in den Schulen.
25. XI. 29(M.-E.): Es wird beabsichtigt, im Frühjahr 1930 sieben neue pädagogische Akademien einzurichten, sodaß zum 1. Mai 1930 in 15 Akademien Studenten auf- genommen werden können, und zwar in Elbing, Cottbus, Frankfurt a. d. O., Stettin, Breslau, Erfurt, Halle a. d. S., Kiel, Altona, Hannover, Dortmund und Kassel zur Ausbildung evangelischer Lehrer und Lehrerinnen, in Beuthen zur Ausbildung katholischer Lehrer und Lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katho- lischer Lehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen.
Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter besonderen Voraussetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden, die bei den Akademien nach der Aufnahme zu beantragen sind. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne und weitere Auskünfte sind bei den Geschäftsstellen der Pädagogischen Akademien erhältlich. Näheres ist auch zu ersehen aus dem Merkblatt für Berufsberatung B 4:„Der Volksschullehrer“ von Akademiedirektor Dr. Karl Weidel, zu beziehen durch den Verlag Tro- witzsch& Sohn in Berlin SW 48 Wilhelmstr. 29 gegen Voreinsendung von 35 Rpf.
Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens 10. März 1930 unmittelbar an eine der Pädagogischen Akademien zu richten. Beizufügen sind: 1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bekentnisses, 2. eine beglaubigte Abschrift des zum Besuch einer Hochschule berechtigenden Reifezeugnisses einer höheren Lebranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über ihr voraussichtliches Bestehen, 3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes, 4. ein amtlicher Ausweis über die Staats- angehörigkeit, 5. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls seit Erlangung des
Reifezeugnisses mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist. Nach Ablauf der Meldefrist werden die Bewerber, die für die Aufnahme
in Betracht kommen, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertig- keiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und nieder- schreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Klavier oder Orgel
müssen die Grundlagen vorhanden sein. Die Bewerberinnen müssen sich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse
und Fertigkeiten in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyzeums-
bildung ausweisen. Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer,
musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, wird erst nach der Aufnahmeprüfung entschieden.


