Jahrgang 
1902
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Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Mass- nahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.

§ 9.

Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufge- nommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahme- prüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben massgebend. Erfolgt die er- neute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen. 2

§ 10.

Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den ver- schiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.

Berlin, den 25. Oktober 1901.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Studt.

II Bestimmungen über die Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen. (Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen.) § 1.

Zweck der Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen ist, zu ermitteln ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat. § 2.

Zur Abhaltung von Schlussprüfungen sind alle Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem Unterrichtsminister als solche anerkannt sind. § 3.

In Betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des§ 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen hôheren Schulen. § 4.

Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen massgebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Ermächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem Königlichen Kommissar zu.

§ s. Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis über die bestandene

Schlussprüfung.