Jahrgang 
1902
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zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden. § 4. . Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

UÜber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persônlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Ver setzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Haupt- fache ausgleicht.

Als Hauptfächer sind anzusehen:

a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen); b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik; c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften. § 5.

Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig liessen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.

§ 6.

Inwiefern auf aussergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung KRücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmässigen Er- messen des Direktors und der Lehrer überlassen.

§ 7.

Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassen- weise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor. welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen massgebend sein muss. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungs- verschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.

§ 8. 1

Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die