— 29— Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk er- halten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines anderen Quartaners Sperlinge zu schiessen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung gestellt und irgendwo angestellt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich und der Schuss traf einen inzwischen hinzugekommenen, ganz nahestehenden Sextaner in die linke Schläfe, so dass der Knabe nach ¾ Stunden starb.
In dem erwähnten Erlasse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium an- gewiesen, den Anstaltsleitern Seines Aufsichtsbezirks aufzugeben, dass sie bei Mitteilung jenes schmerzlichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrücklicher Warnung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schusswaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muss.
3 Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, dass Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von ge- fährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnach- sichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.
Auch an der so schwer betroftenen Gymnasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schusswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres, durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schiesswaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Kinder zu gehen hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf un⸗ befugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teil- nahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muss, dass es gelingen möchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Fälle wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, dass dieser Wunsch in weiteren Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. je tiefer die Uberzeugung von der Erspriesslichkeit einmütigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deutlicher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben.“
Die Ferienordnung für das Schuljahr 1896/97 ist folgende: Osterterien: 14 Tage vom Sonntag Palmarum bis Montag nach der Osterwoche einschliesslich(vom 29. März bis 13. April).


