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a. Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus und Rückfallsfieber,
b. Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, der letztere, sobald und so lange er krampfartig auftritt.
Kinder, welche an einer der in a und b genannten ansteckenden Krankheiten leiden, sind von dem Besuche der Schule auszuschliessen. Dasselbe gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Haus- stande, welchem sie angehören, ein Fall der in a. genannten Krankheiten vorkommt, es müsste denn ärztlich bescheinigt sein, dass das betr. Schulkind durch ausreichende Absonderung vor einer Ansteckung geschützt sei. Die vom Schulbesuch ausgeschlossenen Kinder dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn der Arzt die Gefahr der Ansteckung für beseitigt erklärt, oder wenn die für den Verlauf der Krankheit als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Bei Scharlach und Pocken gelten in dieser Beziehung 6, bei Masern und Rötheln 4 Wochen. Vor Wiederzulassung zum Schulbesuch ist nicht nur das Kind, sondern es sind auch dessen Kleidungsstücke gründlich zu reinigen. Pensionäre dürfen, wenn eine der in a. u. b. genannten Krankheiten in ihrem Wohn- hause aufgetreten ist, nur mit ärztlicher Erlaubnis in ihre Heimat entlassen werden. Wenn eine im Schulhause wohnhafte, oder eine zwar ausserhalb wohnhafte, aber zum Hausstande des Lehrers gehörige Person von einer der in a. genannten Krankheiten befallen wird, so ist dieselbe thunlichst abzusondern und über die Sachlage an die Behörden zu berichten. Die Schliessung und Wieder- öffnung der Schule oder einzelner Klassen verfügt die vorgesetzte Behörde.
31. Juli 1884. Mitteilung über einen Allerhöchsten Erlass vom 27. Juni cr., mittels dessen des Kaisers und Königs Majestät zu bestimmen geruht haben, dass fortan Beamte, welche von Sr. Majestät resp. mit Allerhöchst dessen Genehmigung angestellt worden sind, ohne Allerhöchste Er- laubnis ein Nebenamt in einem andern Staate nicht annehmen dürfen.
Am 21. Oktober 1884 erteilt Königl. Provinzial-Schulkollegium dem erkrankten Direktor Vogt Urlaub und beauftragt den Oberlehrer Eichler mit der Wahrnehmung der Direktionsgeschäfte für die Zeit der Verhinderung des Direktors.
11. November 1884. Königl. Provinzial-Schulkollegium genehmigt, dass Herr Pfarrer Liese dahier während der Verhinderung des Herrn Direktors Vogt wöchentlich 6 Stunden Religions- Unterricht und Hebräisch an der Friedrich-Wilhelms-Realschule dahier erteile.
22. November 1884. Mitteilung einer hohen Verfügung des Herrn Ministers vom 10. dess. Monats betr. die Erholungspausen der Schüler zwischen den Lehrstunden und die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler. Bei vierstündigem Vormittags- und zweistuündigem Nachmittags-Unterricht oder bei füunf Vormittags-Lektionen hat die Gesamtdauer der Erholungspausen 40— 45 Minuten zu betragen; bei weniger Unterrichtsstunden verhältnismässig weniger. Für die haäusliche Arbeit ist in VI täglich 1 Stunde, in V 1 ½ Stunde, in IV und IIIb. 2 Stunden, in IIla und IIb 2 ½ Stunde und in IIa und I 3 Stunden anzusetzen.


