Jahrgang 
1885
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Der Gesang-Unterricht wurde in vier Abteilungen erteilt. In der vierten Abteilung, Vorklasse III, wurden einige Choräle und Volkslieder im Anschauungsunterricht eingeübt. Salzmann. In der dritten Abteilung, Vorklasse I und II, wurden 10 Choralmelodien und 10 Volksgesänge ein- geübt. 1 St. Schmeisser. Die zweite Abteilung, der II. Chor, aus den Schülern der V. und VI. gebildet, übte eine Anzahl neuer Choräle und mehrstimmiger Volksmelodien, Dur-Tonleiter und den Dreiklang innerhalb einer Oktave und empfing Belehrungen über Noten, Takt, Pausen. 2 Stunden. Schmeisser.(Dispensiert waren durchschnittlich 4 Schuler.) Im I. Chor, aus den Schülern der oberen Klassen bestehend, wurde weitere Belehrung über die Tonarten, Tonleitern, Interyvalle, Schlussel etc. erteilt; mehrstimmige Gesänge(Choräle, Lieder, Motetten. Kantaten) wurden eingeuũbt. 2 St. Organist Heinz erling.(Dispensiert waren durchschnittlich 45 Schüler).

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

Von den Verfügungen der vorgesetzten Behörden sind die nachfolgenden von allgemeinem Interesse:

24. April 1884. Königliches Provinzial-Schulkollegium macht Mitteilung von einer Ver- fügung des Herrn Ministers, wonach in allen Fällen des Ubergangs von Schülern einer Anstalt zur andern, in denen der Grund dieses Übergangs nicht klar nachgewiesen ist, oder das Betragen des zur Aufnahme angemeldeten Schulers an der früher von ihm besuchten Anstalt zu Ausstellungen (namentlich wegen Teilnahme an Schülerverbindungen) Anlass gegeben hat, sorgfältige Nachfor- schungen über das Vorleben des betr. Schülers anzustellen und nötigenfalls dem Königl. Provinzial- Schulkollegium davon Mitteilungen zu machen sind.

25. April 1884. Mit Genehmigung des Herrn Ministers vom 29. März 1884 setzt Königl. Provinzial-Schulkollegium fur die höheren Schulen des Regierungsbezirks Cassel(ausser Bockenheim) und der Furstentümer Waldeck und Pyrmont, unter Aufhebung der bisherigen bezüglichen Bestim- mungen, folgende Ferienordnung fest: 1) 14 Tage vom Sonntag Palmarum ab; 2) 3 Tage vom Sonnabend vor Pfingsten bis Mittwoch nach Pfingsten(einschl.); 3) 4 Wochen vom ersten Sonntag im Juli ab; 4) 14 Tage vom Sonntage der Michaeliswoche ab und 5) 14 Tage vom 23. Dezember mittags ab.(Fällt der 7. Januar auf einen Sonnabend, so beginnt der Unterricht erst am fol- genden Montag.)

10. Juni 1884. Mitteilung eines Erlasses des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten an die Königl. Eisenbahn-Direktionen vom 8. Juni 1881, nach welchem die Beförderung von Schüler- gesellschaften bei einer Teilnahme von mindestens 10 Personen(einschliesslich der begleitenden Lehrer) zu den Saätzen der Militärbillets genehmigt und nichts dagegen erinnert wird, dass bei Schul- fahrten der niederen Klassen, deren Schüler im allgemeinen das 10. Lebensjahr nicht uberschritten haben, je zwei Schüler auf ein Militärbillet befördert werden.

13. August 1884. Mitteilung eines Erlasses des Herrn Ministers vom 14. Juli, betr.An- weisung zur Verhütung der Ubertragung ansteckender Krankheiten durch die Schůüler. Zu diesen Krankheiten gehören: