Jahrgang 
1910
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infolge einer ganz verkehrten Tradition geſchieht. Wohin fortgeſetzte Täuſchungen führen können, lehren u. a. traurige Vorgänge an zwei höheren Schulen Preußens, an denen Abiturienten, die ſich vor dem Examen die Prüfungsarbeiten gewaltſam zu verſchaffen ſuchten, snewſgn werden mußten. Sie ſind von dem Beſuche aller höheren Schulen Preußens für immer ausgeſchloſſen. Gar zu leicht werden auch Schülerfehler zu Lebensfehlern. Möchten doch in gemeinſamer Arbeit Schule und Haus alles tun, um unſerem heranwachſenden Geſchlechte den koſtbarſten Bort des deutſchen Volkes zu erhalten: Treue und Ehrlichkeit.

5. Mit Genehmigung des Herrn Unterrichtsminiſters iſt von Oſtern 1903 ab an der Anſtalt neben dem Griechiſchen ein Erſatz⸗Unterricht eingerichtet worden Dieſe Einrichtung beſteht darin, daß für die Schüler der Klaſſen III B, IIIA und IIB, die nach Erlangung der wiſſ enſchaftlichen Befähigung für den einjährigen M llitärdienſt die Anſtalt verlaſſen und ſich einem praktiſchen Be⸗ rufe widmen wollen oder die Abſicht haben, auf ein Realgymnaſium oder eine Oberrealſchule überzugehen, an die Stelle des Griechiſchen: Unterricht in Engliſch, Franzöſiſch, Mathematik, bezw. Naturwiſſen⸗ ſchaft tritt. Von den verfügbaren 6 Wochenſtunden fallen in allen drei Klaſſen je 3 dem Engliſchen zu; von den übrigen Stunden kommen in IIIB und IIIA je 2 auf Franzöſiſch und je 1 auf Rechnen und Mathematik, dagegen in IIB nur 1 auf Franzöſiſch und 2 auf Mathematik und Naturwiſſen⸗ ſchaften. Auf die große Wichtigkeit dieſer Einrichtung für die Schüler, die ſich nach Abſolvierung der IIB einem praktiſchen Berufe zuzuwenden beabſichtigen, wird umſo mehr hingewieſen, als die früher für die Verſetzung nach IIA angeordnete Schlußprüfung in Wegfall gekommen iſt; die Schüler, die am Erſatz⸗Unterrichte teilnehmen, werden ebenſo durch den Beſchluß der Lehrerkonferenz nach IIA verſetzt wie diejenigen, die griechiſchen Unterricht genießen, und können ohne Aufnahmeprüfung in die IIA eines Realgymnaſiums eintreten.,

6. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 4. April, vormittags 8 Uhr, mit der Auf⸗ nahmeprüfung, zu welcher der Direktor ſchriftliche oder mündliche Anmeldung bis zum Samstag den 2. April entgegennimmt. Der Meldung ſind beizufügen 1. ein Geburtsſchein, 2. ein Impfſchein, vom 12. Jahre an ein Wiederimpfſchein, 3. ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Lehranſtalt. Zur Aufnahme in Sexta iſt es erforderlich, daß der Knabe ſein neuntes Lebensjahr vollendet hat; ins⸗ beſondere wird darauf aufmerkſam gemacht, daß der aufzunehmende Knabe auch die lateiniſche Schrift: muß leſen und ſchreiben können; im Rechnen iſt die Kenntnis der 4 Spezies in unbenannten Zahlen notwendig.

7. Auf folgende Punkte möchte der Unterzeichnete die Eltern und Penſionshalter noch beſonders aufmerkſam machen.

a. Dringend bitte ich auch diesmal die Eltern, die Lektüre ihrer Söhne möglichſt ſorgfältig zu be⸗ aufſichtigen. Welche böſen Folgen die ſchamloſe Schund- und Schmutzliteratur, die ſich in Deutſchland immer mehr breit macht, ſchon gezeitigt hat, wie viele Seelen ſie für immer vergiftet und in den Sumpf gezogen hat, iſt jetzt allgemein bekannt. Insbeſondere ſind alle diejenigen Schriften verwerflich, welche die Phantaſie der Jugend in ungeſunder Weiſe reizen, wie Verbrecher⸗ und Detektivromane und ähn⸗ liche Erzählungen, welche die Jugend ſittlich verwirren und mitunter auf gefährliche Bahnen führen. Auch vor ſolchen Schriften möchte ich warnen, die in religiöſer Hinſicht Hypotheſen bedenklichſter Art unter das Volk und auch die Jugend bringen, die wiſſenſchaftlich ſehr ſchwach oder gar nicht be⸗ gründet ſind;

b. bitte ich alle Angehörigen der Schüler, dieſen nicht zu viel Taſchengeld zukommen zu laſſen, das ſie nur zu unnützen Ausgaben, oft für geradezu ſchädliche Dinge, verführt und dadurch von ihrem eigentlichen Ziele ablenkt.

c. Weiterhin erſuche ich alle Familien, die Schüler in ihr Haus aufgenommen haben, auf die Erhaltung der Schuldisziplin wie überhaupt der Zucht und Sitte ernſtlich bedacht zu ſein, insbe⸗ ſondere auch dafür zu ſorgen, daß die Schüler im Sommer nach 9, im Winter nach 8 Uhr abends ohne beſondere Erlaubnis von ſeiten der Schule ihre Wohnung nicht verlaſſen, auch Beſuche anderer Schüler nicht zu geſtatten. Die Schulgeſetze ſind nicht, wie man oft fälſchlich annimmt, der Schule,