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§ 5. Unzuläſſig iſt es, Schüler unter der Bedingung zu verſetzen, daß ſie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung beſtehen. Dagegen iſt es ſtatthaft, bei Schülern, die verſetzt werden, obwohl ihre Leiſtungen in einzelnen Fächern zu wünſchen übrig ließen, in das
Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß ſie ſich ernſtlich zu bemühen haben, die Lücken in dieſen
Fächern im Laufe des nächſten Jahres zu beſeitigen, widrigenfalls ihre Verſetzung in die nächſt⸗
höhere Klaſſe nicht erfolgen könne.
§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe die Ver ſetzung nicht hat zugeſtanden werden können, haben die Anſtalt zu verlaſſen, wenn nach dem ein— mütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos ſein würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezüg⸗ liche Nachricht gegeben worden iſt.
§ 9. Solche Schüler, welche, ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, die Schule verlaſſen haben, dürfen vor Ablauf eines Semeſters in eine höhere Klaſſe nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausſpricht. Bei der Aufnahmeprüfung iſt als⸗ dann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klaſſe, ſondern auch das zur Zeit der
Prüfung bereits erledigte Penſum derſelben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei
derſelben Anſtalt, welche der Schüler verlaſſen hat, ſo iſt vor der Aufnahmeprüfung unter Dar⸗
legung der beſonderen Verhältniſſe die Genehmigung des Provinzial⸗Schulkollegiums einzuholen.
Zur näheren Aufklärung ſei noch folgendes bemerkt. Nach§ 4 iſt 1) die Verſetzung bei einem durchweg genügenden Zeugnis zweifellos, 2) bei nicht zureichenden Leiſtungen in mehreren Fächern in der Regel nicht möglich, 3) zweifelhaft dann, wenn unzureichenden Leiſtungen in einem Fache, unter Umſtänden auch in einigen Fächern, gute Leiſtungen in einem bezw. mehreren Fächern gegenüber⸗ ſtehen. In dieſem Falle haben die Klaſſenlehrer zu entſcheiden, ob eine Ausgleichung(Kompenſation) der Leiſtungen im Hinblick auf die„ganze Perſönlichkeit und das Streben des Schülers“ am Platze ſei.
Den Ausſchlag gibt alſo in zweifelhaften Fällen die Erwägung, ob der Schüler nach ſeiner Begabung, ſeiner geſamten bisherigen Führung, insbeſondere ſeinem Fleiß und ſeiner Gewiſſen⸗ haftigkeit die Gewähr zu bieten ſcheint, daß er in der nächſten Klaſſe die Lücken ausfüllen und mit Erfolg mitarbeiten kann. Demnach muß unter Umſtänden der begabtere anders behandelt werden als der unbegabte, der den neuen Lehraufgaben in körperlicher und geiſtiger Beziehung nicht gewachſen iſt und daher für ſeine ganze ſpätere Entwicklung ſchwer geſchädigt werden kann. Weiter⸗ hin verdient der fleißige, gewiſſenhafte Schüler, der andauernd und ehrlich gearbeitet und ſich ſtets gut geführt hat, eine andere Behandlung, als der unfleißige und leichtſinnige, der ſich obendrein vielleicht noch Täuſchungen zu ſchulden kommen ließ oder wegen ſeines Betragens oft getadelt werden mußte. Eine rein mechaniſche Vergleichung der Zeugniſſe, wie ſie oft vorgenommen wird, iſt ganz und gar nicht angebracht.
Es ſind alſo ſtets Erwägungen allgemein erzieheriſcher Art, die in zweifelhaften Fällen den Ausſchlag geben, Erwägungen, die Rückſicht nehmen auf das geſamte Wohl und die Charakter⸗ entwicklung der betreffenden Schüler. Beſonders oft handelt es ſich darum, ob für Fleiß und Wohlverhalten eine Belohnung am Platze iſt oder ob ein Schüler die natürlichen Folgen ſeiner Nach— läſſigkeit, aus denen er— wie ſeine Mitſchüler— eine Lehre für die Zukunft ziehen muß, erfahren ſoll. Neben der wiſſenſchaftlichen muß die ſittliche Reife feſtgeſtellt werden. Unſere höheren Schulen ſind nicht nur wiſſenſchaftliche Bildungsanſtalten, die in einſeitigſter Weiſe nur die Verſtandesentwicklung der Schüler fördern und ihnen die notwendigſten Kenntniſſe übermitteln ſollen: die Schule muß auch Einfluß auf die Charakterentwicklung des Schülers ausüben, ſie ſoll eine Erziehungsanſtalt, eine Vorſchule für das Leben, ſein.
In dieſem Sinne bitte ich, veranlaßt durch mehrere Vorfälle in dieſem Schuljahre, alle Eltern herzlich, bei ihren Söhnen mit allem Ernſte darauf hinzuwirken, daß ſie ſich in keiner Weiſe zu Täuſchungsverſuchen hinreißen laſſen. Die erſte Pflicht des Schülers iſt Gewiſſenhaftigkeit und Ehrlichkeit. Die Täuſchungsverſuche in der Schule ſind weit ernſter aufzufaſſen, als es oft


