Jahrgang 
1910
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kann aber in dieſem Falle auch die Erklärung auf Muſter 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterſchrift des ſich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des ſich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich beſcheinigt werden.

Zu c: Beizufügen iſtein Unbeſcholtenheitszeugnis.

Nötig iſt der Nachweis der Unbeſcholtenheit ſeit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugniſſe ſind für Schüler militärberechtigter Lehranſtalten durch die Direktoren auszuſtellen.

Zwiſchen dem Tage der Ausſtellung des letzten Zeugniſſes und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommiſſion darf höchſtens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleich⸗ lange Lücke darf zwiſchen den durch die verſchiedenen Führungszeugniſſe belegten Zeiten ſein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwiſchen den Zeugniſſen, ſo muß der Bewerber angeben, wo er ſich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugniſſe ein reichen kann

Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenſtellung das Zeugnis der vorgeſetzten Dienſt⸗ behörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.

Die Führungszeugniſſe müſſen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen laſſen, auf welche ſie ſich beziehen.

Die ſämtlichen Papiere ſind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausſtellung des Be rechtigungsſcheines bei den Akten der Prüfungskommiſſion. Beglaubigte Abſchriften genügen nicht.

Zu§ 85 Ziffer Ha. Außerdem iſt, ſofern nicht die Zulaſſung zur Prüfung vor der Kommiſſion beantragt wird das Schulzeugnis, durch welches die wiſſenſchaftliche Befähigung nachgewieſen werden ſoll, der Meldung beizufügen. Dieſer Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugniſſe pp. oder durch ein von der Lehranſtalt nach Muſter 18(S. 256) der W. O. auszuſtellendes beſonderesZeugnis über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienſt. Dieſes Zeugnis (Muſter 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion, während die erwähnten Reifezeugniſſe pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben ſind. Unterſchrift.

7. Auguſt. Verfügung des Königl. Prov. Schulkollegiums. S. 9923. DieAnweiſung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, erſchienen bei R. Schötz Berlin SW. Wilhelmſtraße 10, Preis 10 Pfg, wird empfohlen.

6. Oktober. Verfügung des Königl. Prov. Schulkollegiums S. 11568 betr ein Urteil des Reichs⸗ gerichts über Schadenerſatzpflichten infolge fehlender Schutzvorrichtungen bei Heizanlagen.

2. Oktober. Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtl. ete. Angelegenheiten UI T 21 870 U II über praktiſche Einteilung des Studiengangs im Maſchinenbaufach und in der Elektrotechnik.

25. Januar 1910. Verfügung des Königl. Prov. Schulkollegiums S. 14 701. Auf die Verein⸗ barung der deutſchen Bundesregierungen über die Reifezeugniſſe wird hingewieſen.

15. Februar 1910. Verfügung des Königl. Prov. Schulkollegiums S. 1973 über die Ferienordnung im Schuljahre 1910/1911. Die Ferien für das Gymnaſium in Dillenburg finden ſtatt:

1. Oſtern 1910: Sonnabend den 19. März bis Montag den 4. April.

Pfingſten: Freitag den 13. Mai bis Donnerstag den 19. Mai.

Sommer: Freitag den 1. Juli bis Dienstag den 2. Auguſt.

Michaelis: Sonnabend den 24. September bis Montag den 10. Oktober.

Weihnachten: Dienstag den 20. Dezember bis Mittwoch den 4 Januar 1911.

Oſtern 1911: Mittwoch den 5. April bis Donnerstag den 20. April 1911.

Bei 2, 3 und 5 iſt der Unterricht unverkürzt durchzuführen.

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