8
IV. Auszüge aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.
8. März. 1909. Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtlichen ete. Angelegenheiten U Il 13911 UI. Der Direktor wird zum Mitgliede der Königl. Wiſſenſchaftlichen Prüfungskommiſſion in Marburg für 1909/10 ernannt.
29. April. S. 5571. Verfügung des Königl. Prov. Schulkoll. über Veröffentlichung des Erlaſſes des Herrn Oberpräſidenten vom 24. Juni 1908 Nr. 5571. Dieſer ſehr wichtige Erlaß über die Einjährig⸗Freiwilligen⸗Zeugniſſe hat folgenden Wortlaut:
Bei der Abfertigung der Geſuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt haben ſich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Geſuche meiſtens erſt im erſten Vierteljahr des erſten Militärpflichtjahres und dann noch faſt durchgängig unvollſtändig, d. h. nicht mit den vorgeſchriebenen Nachweiſen, eingereicht zu werden pflegen. Durch die ſtarke An— häufung der Geſuche innerhalb eines kurzen Zeitraumes und durch die Notwendigkeit, die meiſten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommiſſionen für Einjährig⸗Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weiſe belaſtet, ſondern auch vielfach außer Stand geſetzt, die Berxechtigungsſcheine ſo zeitig zu erteilen, als es das Intereſſe der Nachſuchenden erfordert. Das Königl. Prov.⸗Schulkollegium erſuche ich deshalb ergebenſt, die Zöglinge der höheren Lehr⸗ anſtalten und der Lehrerſeminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeug⸗ niſſe oder ſpäteſtens beim Abgang von der Anſtalt darauf hinweiſen zu laſſen, daß es ſich in ihrem eigenen Intereſſe dringend empfehle, ſofort nach dem Eintritt des früheſten zuläſſigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht iſt, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienſt bei der Prüfungs⸗Kommiſſion für Einjährig⸗ Freiwillige nachzuſuchen und ſie dabei auch über die bei Vorlage des Geſuches zu beachtenden Vorſchriften belehren zu laſſen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweiſe wird im Anſchluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt.
Zu a: Beizufügen iſt ein„Geburtszeugnis“. Es genügt nicht ein Taufſchein, ſondern es iſt eine förmliche ſtandesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend iſt alſo auch die Form der ſtandesamtlichen Beſcheinigungen, wie ſie zum „Zwecke der Beſchulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ ausgeſtellt werden ohne die Unterſchrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier ſind mehrere Fälle zu unterſcheiden:
«.) Der geſetzliche Vertreter, dem zugleich geſetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W. O. Ausgabe von 1904, Muſter 17a angegebene Er⸗ klärung auszufertigen. Trägt der geſetzliche Vertreter die Unterhaltung ſelbſt, ſo iſt der Wort⸗ laut zu b zu wählen, trägt der Schüler(ſog. Bewerber) ſie, ſo muß die Erklärung zu a aus⸗
geſtellt werden. In der obrigkeitlichen Beſcheinigung muß im erſteren Falle geſtrichen werden
„der Bewerber“, im letzteren Falle„der Ausſteller der obigen Erklärung.“
Die Obrigkeit, welche die Beſcheinigung auszuſtellen hat, iſt nicht die Ortspolizeibehörde, ſondern die Ortsbehörde, weil allein ſie ſchon aus den Steuerverhältniſſen die wirtſchaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
„ Der geſetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter iſt tot oder aus einem anderen Grunde außer⸗ ſtande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann ſich nicht ſelbſt unterhalten: dann muß der geſetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hierdurch...... meine Einwilligung zu ſeinem Dienſt⸗ eintritte als Einjährig-Freiwilliger“, wobei die Unterſchrift ortsüblich oder polizeilich beglaubigt ſein muß. Ein dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vor⸗ mund oder der Stiefvater iſt), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.⸗O. vorgeſchriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund


