Jahrgang 
1909
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b. für das Realgymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Franzöſiſch, Engliſch und Mathematik. c. für die Real⸗ und Oberrealſchule: Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch, Mathematik und in den oberen Klaſſen Natur⸗ wiſſenſchaften. § 5. Unzuläſſig iſt es, Schüler unter der Bedingung zu verſetzen, daß ſie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung beſtehen. Dagegen iſt es ſtatthaft, bei Schülern, die verſetzt werden, obwohl ihre Leiſtungen in einzelnen Fächern zu wünſchen übrig ließen, in das

Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß ſie ſich ernſtlich zu bemühen haben, die Lücken in

dieſen Fächern im Laufe des nächſten Jahres zu beſeitigen, widrigenfalls ihre Verſetzung in die

nächſthöhere Klaſſe nicht erfolgen könne. § 6. Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältniſſe, die ſich hemmend bei der Entwicklung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anſtaltswechſel innerhalb des

Schuljahres bei der Verſetzung Rückſicht zu nehmen iſt, bleibt dem pflichtmäßigen Ermeſſen

des Direktors und der Lehrer überlaſſen.

§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe die

Verſetzung nicht hat zugeſtanden werden können, haben die Anſtalt zu verlaſſen, wenn nach dem

einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos ſein

würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezüg⸗ liche Nachricht gegeben worden iſt.

§ 9. Solche Schüler, welche, ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, die Schule verlaſſen haben, dürfen vor Ablauf eines Semeſters in eine höhere Klaſſe nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausſpricht. Bei der Aufnahmeprüfung iſt als⸗ dann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klaſſe, ſondern auch das zur Zeit der

Prüfung bereits erledigte Penſum derſelben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei der⸗

ſelben Anſtalt, welche der Schüler verlaſſen hat, ſo iſt vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung

der beſonderen Verhältniſſe die Genehmigung des Provinzial⸗Schulkollegiums einzuholen. Ganz beſonders ſei noch hervorgehoben, daß in allen zweifelhaften Fällen in der

Regel das ſittliche Verhalten der Schüler den Ausſchlag gibt.

5. Mit Genehmigung des Herrn Unterrichtsminiſters iſt von Oſtern 1903 ab an der Anſtalt neben dem Griechiſchen ein Erſatz⸗Unterricht eingerichtet worden. Dieſe Einrichtung beſteht darin, daß für die Schüler der Klaſſen IIIB, IIIA und IIB, die entſchloſſen ſind, nach Erlangung der wiſſen⸗ ſchaftlichen Befähigung für den einjährigen Militärdienſt die Anſtalt zu verlaſſen, um ſich einem praktiſchen Berufe zu widmen, oder die Abſicht haben, auf ein Realgymnaſium oder eine Oberrealſchule überzugehen, an die Stelle des Griechiſchen: Unterricht in Engliſch, Franzöſiſch, Mathematik, bezw. Naturwiſſenſchaft tritt. Von den verfügbaren 6 Wochenſtunden fallen in allen drei Klaſſen je 3 dem Engliſchen zu; von den übrigen Stunden kommen in IIIB und IIIA je 2 auf Franzöſiſch und je 1 auf Rechnen und Mathematik, dagegen in IIB nur 1 auf Franzöſiſch und 2 auf Mathematik und Naturwiſſenſchaften. Ich nehme Veranlaſſung, von neuem um ſo nachdrücklicher auf die große Wichtigkeit dieſer Einrichtung für die Schüler, die ſich nach Abſolvierung der IIB einem praktiſchen Berufe zuzuwenden beabſichtigen, hinzuweiſen, als die früher für die Verſetzung nach II A angeordnete Schlußprüfung in Wegfall gekommen iſt und die Schüler, die am Erſatz⸗Unterricht teilnehmen, ebenſo durch den Beſchluß der Lehrerkonferenz nach II A verſetzt werden, wie diejenigen Schüler, die am griechiſchen Unterricht teilnehmen, auch ohne Aufnahmeprüfung in die IIA eines Realgymnaſiums ein⸗ treten können(cf. III. Auszüge aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.) Im Intereſſe der betr. Schüler ſelbſt iſt alſo dringend zu empfehlen, daß ſich im neuen Schuljahre von den jetzt zur Verſetzung nach IIIB gelangenden Schülern eine größere Anzahl als bisher für dieſen Erſatzunter⸗ richt entſcheide.