Jahrgang 
1909
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X. Stiftungen und Alnterſtützungen der Schüler.

1. Das Spieß⸗Stipendium, das zur Auszeichnung talentvoller, braver und fleißiger Schüler der Oberklaſſen verwendet werden ſoll, iſt im Betrage von 30 Mark dem Oberprimaner und primus omnium Wilhelm Kegel verliehen worden.

2. Die Zahl der Freiſchüler betrug 23, die Summe des erlaſſenen Schulgeldes 3006,25 Mark.

XI. Mitteilungen

an die Schüler und deren Eltern, bezw. die Vertreter derſelben.

1. Es wird von neuem darauf aufmerkſam gemacht, daß nach einem Miniſterial⸗Erlaß vom 21. September 1892, bezw. vom 11. Juli 1885Schüler, die, ſei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanſtalt oder auf gemeinſamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemeſſene Beaufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitze von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern, betroffen werden, mindeſtens mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen ſind.

2. Nach Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums müſſen künftig die Ab⸗ meldungen von Schülern allgemein ſpäteſtens in der auf den Tag des Schulſchluſſes folgenden Woche eines Unterrichts-Vierteljahres erfolgen. In beſonderen Fällen kann dieſe Friſt auf Anſuchen um einige Tage verlängert werden; dies hat jedenfalls dann zu geſchehen, wenn bei dem Abmeldungs termin zu Weihnachten oder Oſtern die Friſt ſchon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Iſt eine Abmeldung in der eingeräumten Zeit nicht erfolgt, ſo tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein.

Das Aufnahmegeld beträgt 9 Mark, das Schulgeld, das vierteljährlich in einer der erſten Wochen nach den Ferien erhoben wird, 130 Mark jährlich, für die oberen Klaſſen 150 Mark.

3. Die Eltern werden erſucht, ihre Söhne an dem Konfirmandenunterrichte dann teilnehmen zu laſſen, wenn ſie Schüler der Klaſſe Obertertia ſind, weil in Zukunft nur in dieſer Klaſſe bei der Aufſtellung des Stundenplans auf den Konfirmandenunterricht Rückſicht genommen werden kann.

4. Der Prozentſatz der auf Grund ärztlichen Zeugniſſes vom Turnen befreiten Schüler iſt un⸗ verhältnismäßig hoch, was im Sinne der körperlichen Ausbildung der Schüler ſehr zu beklagen iſt. Nur in wirklich dringenden Fällen bittet der Unterzeichnete in Zukunft ſolche Geſuche an ihn zu richten.

5. Aus den Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehranſtalten möge folgendes hervorgehoben werden.

§ 4. Im allgemeinen iſt die ZenſurGenügend in den verbindlichen wiſſenſchaftlichen Unterrichtsgegenſtänden der Klaſſe als erforderlich für die Verſetzung anzuſehen.

Ueber mangelhafte und ungenügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeſehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den ver⸗ bindlichen nichtwiſſenſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht.

Als Hauptfächer ſind anzuſehen:

a. für das Gymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und Mathematik(Rechnen).