18
III. Auszüge aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.
12. Juli 1907.(S. 8291). Verf. d. Kgl. Prov.⸗Schul⸗Koll. Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur Uebernahme einer Vormundſchaft durch Mitglieder des Lehrerkollegiums ſind in jedem Falle mit einer gutachtlichen Aeußerung des Direktors dem Prov.⸗Schul⸗Koll. zur Entſcheidung vor⸗
zulegen.
18. Oktober 1907.(S. 12243). Die Weiterbenutzung eines Lehrbuches wird von der Genehmigung des Herrn Miniſters abhängig gemacht, wenn Neuauflagen des Buches ſo einſchneidende Ver⸗ änderungen enthalten, daß die neue Ausgabe des Buches neben der alten im Unterricht nicht
gebraucht werden kann. Ueber den gleichzeitigen Gebrauch verſchiedener Auflagen eines Buches
ſollen nicht zu engherzige Anordnungen getroffen werden.
1. November 1907.(S. 11556). An Stelle der franzöſiſchen Elementargrammatik von Ploetz wird von Oſtern 1908 ab das Elementarbuch der franzöſiſchen Sprache von Ploetz⸗Kares Ausgabe B eingeführt.
1. November 1907.(Min.⸗Erl. U II. 3574) mitgeteilt durch Verf. d. Kgl. Prov.⸗Schul⸗Koll. vom 19. November 1907(S. 13171). Anweiſung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
15. November 1907.(Min.⸗Erl. U II. 12979) mitgeteilt durch Verf. d. Kgl. Prov.⸗Schul⸗Koll. vom 28. November 1907(S. 13812).§ 5 der Beſtimmungen für die Verſetzung der Schüler vom 25. Oktober 1901 wird dahin interpretiert, daß einem Schüler die Verſetzung zugebilligt werden kann, wenn das Lehrerkollegium der Anſicht iſt, daß er ſich ernſtlich bemüht hat, ſeine Lücken auszufüllen.
19. September 1907.(Min.⸗Erl. U II. 3428) mitgeteilt durch Verf. d. Kgl. Prov.⸗Schul⸗Koll. vom 13. Dezember 1907(S. 11324). Um die Pflege einer guten Handſchrift zu fördern, iſt ſowohl in die gewöhnlichen im Laufe des Schuljahres auszuſtellenden Zeugniſſe, als auch in die Reife⸗ zeugniſſe ein Urteil über die Handſchrift des Schülers aufzunehmen.
13. Dezember 1907.(Min.⸗Erl. U II. 8271) empfiehlt Wohlwollen und Entgegenkommen den Schülern gegenüber, die infolge Wohnungswechſels der Eltern auf eine andere Schule oder gar eine andere Schulart überzugehen genötigt ſind, Es iſt in einem ſolchen Falle nicht rückſichtslos an den Normalforderungen für jedes Fach feſtzuhalten, ſondern es ſind geeignete Maßregeln zu treffen, um die Anpaſſung an den neuen Lehrplan zu erleichtern.
11. Januar 1908.(Min.⸗Verf. U Il. 15010) mitgeteilt durch Verf. d. Kgl. Prov.⸗Schul⸗Koll. vom 22. Januar 1908(S. 722). In Zukunft iſt es nicht mehr erforderlich, daß das Zeugnis über genügende Aneignung des in dem Erſatzunterricht zu erledigenden Lehrpenſums auf Grund be⸗ ſonderer Prüfung erteilt wird, ſondern zuläſſig, daß dabei ebenſo verfahren wird, wie bei den ſonſtigen Verſetzungen aus Unter⸗ in die Oberſekunda. Ein auf dieſem Wege nach Oberſekunda verſetzter Schüler darf alsdann unmittelbar in die Oberſekunda eines preuß. Realgymnaſiums über⸗ treten, ohne daß von ihm noch die Ablegung einer beſonderen Aufnahmeprüfung zu fordern wäre.
6. Februar 1908.(Min.-Verf. U Il. 24122) mitgeteilt durch Verfügung d. Kgl. Prov.⸗Schul⸗Koll, vom 14. Februar 1908(S. 179). Abiturienten, die eine Techniſche Hochſchule als Studierende beſuchen wollen, können ihre in den beiden oberen Klaſſen ausgeführten zeichneriſchen Arbeiten, die von den zuſtändigen Zeichenlehrern als ſelbſtändige gute Leiſtungen anerkannt werden, als ſolche von dieſem unter Beifügung des Amtsſiegels beglaubigen laſſen. Durch Vorlage derartig beſcheinigter Zeichnungen können die Studierenden dem zuſtändigen Hochſchulprofeſſor ein Urteil über ihre Leiſtungen und Leiſtungsfähigkeit erleichtern und ſich erhebliche Zeiterſparniſſe ſichern.


