Jahrgang 
1908
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c. für die Real⸗ und Oberrealſchule: 1

Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch, Mathematik und in den oberen Klaſſen Natur⸗

wiſſenſchaften. § 5. Unzuläſſig iſt es, Schüler unter der Bedingung zu verſetzen, daß ſie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung beſtehen. Dagegen iſt es ſtatthaft, bei Schülern, die verſetzt werden, obwohl ihre Leiſtungen in einzelnen Fächern zu wünſchen übrig ließen, in das

Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß ſie ſich ernſtlich zu bemühen haben, die Lücken in

dieſen Fächern im Laufe des nächſten Jahres zu beſeitigen, widrigenfalls ihre Verſetzung in die nächſthöhere Klaſſe nicht erfolgen könne.

§ 6. Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältniſſe, die ſich hemmend bei der Entwicklung

eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anſtaltswechſel innerhalb des Schuljahres, bei der Verſetzung Rückſicht zu nehmen iſt, bleibt dem pflichtmäßigen Ermeſſen des Direktors und der Lehrer überlaſſen.

§ 7. Zu den Beratungen über die Verſetzungen der Schüler treten die Lehrer klaſſen⸗ weiſe unter dem Vorſitz des Direktors zuſammen. Der Ordinarius ſchlägt vor, welche Schüler zu verſetzen, welche zurückzuhalten ſind; die übrigen Lehrer der Klaſſe geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Geſamtheit der Unterlagen maßgebend ſein muß. Ergibt ſich über die Frage der Verſetzung oder Nichtverſetzung eine Meinungsverſchiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, ſo bleibt es dem Direktor überlaſſen, nach der Lage des Falles entweder ſelbſt zu entſcheiden, oder die Sache dem Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium zur Entſcheidung vorzutragen.

§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe die Verſetzung nicht hat zugeſtanden werden können, haben die Anſtalt zu verlaſſen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos ſein würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich,

daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr zuvor eine darauf beig.

liche Nachricht gegeben worden iſt.

§ 9. Solche Schüler, welche, ohne in die nächſthöhere Klaſſc verſetz⸗ zein, die Schule

verlaſſen haben, dürfen vor Ablauf eines Semeſters in eine höhere Klaſſe nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausſpricht. Bei der Aufnahmeprüfung iſt als⸗ dann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klaſſe, ſondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Penſum derſelben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei der⸗ ſelben Anſtalt, welche der Schüler verlaſſen hat, ſo iſt vor der /Aufnahmeprüfung unter Darlegung der beſonderen Verhältniſſe die Genehmigung des Provinzial⸗Schulkollegiums einzuholen.

§ 10. Dieſe Beſtimmungen treten mit dem 1. Jarftar 1902 in Kraft. Mit demſelben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin ki der Verſetzung in den verſchiedenen Pwovinzen zu verfahren war, ihre Geltung.

5. Mit Genehmigung des Herrn Unterrichtsminiſters iſt von Oſtern 1903 ab an der Anſtalt neben dem Griechiſchen ein Erſatz⸗Unterricht eingerichtet worden. Dieſe Einrichtung beſteht darin, daß für die Schüler der Klaſſen IlIB, IIIA und IIB, die entſchloſſen ſind, nach Erlangung der wiſſen⸗ ſchaftlichen Befähigung für den einjährigen Militärdienſt die Anſtalt zu verlaſſen, um ſich einem praktiſchen Berufe zu widmen, oder die Abſicht haben, auf ein Realgymnaſium oder eine Oberrealſchule überzugehen, an die Stelle des Griechiſchen: Unterricht in Engliſch, Franzöſiſch, Mathematik, bezw. Naturwiſſenſchaft tritt. Von den verfügbaren 6 Wochenſtunden fallen in allen drei Klaſſen je 3 dem Engliſchen zu; von den übrigen Stunden kommen in IIIB und IIIA je 2 auf Franzöſiſch und je 1 auf Rechnen und Mathematik, dagegen in IIB nur 1 auf Franzöſiſch und 2 auf Mathematik und Naturwiſſenſchaften. Ich nehme Veranlaſſung, von neuem um ſo nachdrücklicher auf die große Wichtigkeit dieſer Einrichtung für die Schecer, die ſich nach Abſolvierung der IIB einem praktiſchen Berufe zuzuwenden beabſichtigen, hinzuweiſ als die früher für die Verſetzung nach II A angeordnete

Schlußprüfung in Wegfall gekommen iſt und die Schüler, die am Erſatz⸗Unterricht teilnehmen, ebenſo