Jahrgang 
1908
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VIII. Mitteilungen

an die Schüler und deren Eltern, bezw. die Vertreter derſelben.

1. Es wird von neuem darauf aufmerkſam gemacht, daß nach einem Miniſterial⸗Erlaß vom 21. September 1892, bezw. vom 11. Juli 1885,Schüler, die, ſei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanſtalt oder auf gemeinſamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemeſſene Beaufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitze von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern, betroffen werden, mindeſtens mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen ſind.

2, Nach Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums müſſen künftig die Ab⸗ meldungen von Schülern allgemein ſpäteſtens in der auf den Tag des Schulſchluſſes folgenden Woche eines Unterrichts⸗Vierteljahres erfolgen. In beſonderen Fällen kann dieſe Friſt auf Anſuchen um einige Tage verlängert werden; dies hat jedenfalls dann zu geſchehen, wenn bei dem Abmeldungs⸗ termin zu Weihnachten oder Oſtern die Friſt ſchon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Iſt eine Abmeldung in der eingeräumten Zeit nicht erfolgt, ſo tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein.

Das Aufnahmegeld beträgt 9 Mark, das Schulgeld, das vierteljährlich in einer der erſten Wochen nach den Ferien erhoben wird, für alle Klaſſen 130 Mark jährlich.

3. Die Eltern werden erſucht, ihre Söhne an dem Konfirmandenunterrichte dann teilnehmen zu laſſen, wenn ſie Schüler der Klaſſe IIIB ſind, weil nur in dieſer Klaſſe bei der Auf ſtellung des Stundenplans auf den Konfirmandenunterricht Rückſicht genommen werden kann.

4. Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehranſtalten. § 1. Die Unterlage für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Weteile uund Jeugniſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahres. § 2.-Dixrektor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Be⸗

Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht. Als Hauptfächer ſind anzuſehen: a. für das Gymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und 15 Rechnen). b. für das Realgymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Franzöſiſch, Engliſch und Mathematik.