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4. Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehranſtalten.
§ 1. Die Unterlage für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugniſſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahres.
§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Be⸗ fragung und nötigenfalls auch durch ſchriftliche Arbeiten zu vervollſtändigen. Dieſe Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Verſetzung nach Oberſekunda die Regel, von der nur in ganz zweifelloſen Fällen abgeſehen werden darf.
§ 3. In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches (z. B. Grammatik und Lektüre, ſowie mündlichen und ſchriftlichen Leiſtungen) zu unterſcheiden; zum Schluſſe muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend zuſammengefaßt werden.
§ 4. Im allgemeinen iſt die Zenſur„Genügend“ in den verbindlichen wiſſenſchaftlichen Unterrichtsgegenſtänden der Klaſſe als erforderlich für die Verſetzung anzuſehen.
Ueber mangelhafte und ungenügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeſehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den ver⸗ bindlichen nichtwiſſenſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht.
Als Hauptfächer ſind anzuſehen:
a. für das Gymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und Mathematik(Rechnen). b. für das Realgymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Franzöſiſch, Engliſch und Mathematik. c. für die Real⸗ und Oberrealſchule: Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch, Mathematik und in den oberen Klaſſen Natur⸗ wiſſenſchaften.
§ 5. Unzuläſſig iſt es, Schüler unter der Bedingung zu verſetzen, daß ſie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung beſtehen. Dagegen iſt es ſtatthaft, bei Schülern, die verſetzt werden, obwohl ihre Leiſtungen in einzelnen Fächern zu wünſchen übrig ließen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß ſie ſich ernſtlich zu bemühen haben, die Lücken in dieſen Fächern im Laufe des nächſten Jahres zu beſeitigen, widrigenfalls ihre Verſetzung in die nächſthöhere Klaſſe nicht erfolgen könne.
§ 6. Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältniſſe, die ſich hemmend bei der Entwicklung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anſtaltswechſel innerhalb des Schuljahres, bei der Verſetzung Rückſicht zu nehmen iſt, bleibt dem pflichtmäßigen Ermeſſen des Direktors und der Lehrer überlaſſen.
§ 7. Zu den Beratungen über die Verſetzungen der Schüler treten die Lehrer klaſſen⸗ weiſe unter dem Vorſitz des Direktors zuſammen. Der Ordinarius ſchlägt vor, welche Schüler zu verſetzen, welche zurückzuhalten ſind; die übrigen Lehrer der Klaſſe geben ihr Ürteil ab, für welches jedoch immer die Geſamtheit der Unterlagen maßgebend ſein muß. Ergibt ſich über die Frage der Verſetzung oder Nichtverſetzung eine Meinungsverſchiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, ſo bleibt es dem Direktor überlaſſen, nach der Lage des Falles entweder ſelbſt zu entſcheiden, oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entſcheidung vorzutragen.
§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe die Verſetzung nicht hat zugeſtanden werden können, haben die Anſtalt zu verlaſſen, wenn nach dem


