Jahrgang 
1905
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einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos ſein würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr zuvor eine darauf be zügliche Nachricht gegeben worden iſt.

§ 9. Solche Schüler, welche, ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, die Schule verlaſſen haben, dürfen vor Ablauf eines Semeſters in eine höhere Klaſſe nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausſpricht. Bei der Aufnahmeprüfung iſt alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klaſſe, ſondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Penſum derſelben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derſelben Anſtalt, welche der Schüler verlaſſen hat, ſo iſt vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der beſonderen Verhältniſſe die Genehmigung des Provinzial⸗Schulkollegiums ein zuholen.

§ 10. Dieſe Beſtimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demſelben

Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Verſetzung in den verſchiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.

5. Mit Genehmigung des Herrn Unterrichtsminiſters iſt von Oſtern 1903 ab an der Anſtalt neben dem Griechiſchen ein Erſatz⸗Unterricht eingerichtet worden. Dieſe Einrichtung beſteht darin, daß für die Schüler der Klaſſen IIIB, IIlA und II B, die entſchloſſen ſind, nach Erlangung der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den einjährigen Militärdienſt die Anſtalt zu verlaſſen, um ſich einem praktiſchen Berufe zu widmen, oder die Abſicht haben, auf ein Realgymnaſium oder eine Ober realſchule überzugehen, an die Stelle des Griechiſchen: Unterricht in Engliſch, Franzöſiſch, Mathematik bezw. Naturwiſſenſchaft tritt. Von den verfügbaren 6 Wochenſtunden fallen in allen drei Klaſſen je 3 dem Engliſchen zu; von den übrigen Stunden kommen in llIB und IIIA je 2 auf Franzöſiſch und je 1 auf Rechnen und Mathematik, dagegen in IIB nur 1 auf Franzöſiſch und 2 auf Mathematik und Naturwiſſenſchaften. Die große Wichtigkeit dieſer Einrichtung für die Schüler, die ſich nach Abſolvierung der IIB einem praktiſchen Berufe zuzuwenden beabſichtigen, wird von den Eltern leider zu wenig erkannt. Die Furcht vor der für die Verſetzung nach IIA angeordneten Schlußprüfung iſt tatſächlich in keiner Weiſe berechtigt, da die Anforderungen an die Leiſtungen dieſer Schüler durchaus nicht die überſteigen, denen auch die übrigen Schüler dieſer Klaſſe, um nach IIA verſetzt zu werden, gerecht werden müſſen. Im Intereſſe der betr. Schüler ſelbſt iſt dringend zu empfehlen, daß ſich im neuen Schuljahre von den jetzt zur Verſetzung nach IIIB gelangenden Schülern eine größere Anzahl als bisher für dieſen Erſatzunterricht entſcheide.

6. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 1. Mai, vormittags 8 Uhr, mit der Auf⸗ nahmeprüfung, zu welcher der Direktor ſchriftliche oder mündliche Anmeldungen bis zum Samstag, den 29. April, entgegennimmt. Der Meldung ſind beizufügen 1. ein Geburtsſchein, 2. ein Impf⸗ ſchein(evtl. bezügl. der Widerimpfung), 3. ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Lehranſtalt. Zur Aufnahme in Sexta iſt es erforderlich, daß der Knabe ſein neuntes Lebensjahr vollendet hat; insbeſondere wird darauf aufmerkſam gemacht, daß der aufzunehmende Knabe auch die lateiniſche Schrift muß leſen und ſchreiben können; im Rechnen iſt die Kenntnis der 4 Spezies in unbenannten Zahlen notwendig.

. Um ein gedeihliches Zuſammenwirken von Schule und Haus zu fördern, haben ſämtliche Lehrer der Anſtalt beſtimmte Stunden, die den Schülern bekannt gegeben ſind, angeſetzt, in denen ſie in ihrer Wohnung Anfragen und Wünſche entgegenzunehmen bereit ſind. Die Eltern unſerer Schüler werden gebeten, ſich gegebenen Falles zunächſt mit den Herren Klaſſenlehrern und Fachlehrern in Verbindung zu ſetzen.

Es iſt ſehr zu bedauern, daß der Prozentſatz der auf Grund ärztlicher Atteſte für längere oder kürzere Zeit vom Turnen zu dispenſierenden Schülern unverhältnismäßig hoch iſt. An die Eltern unſerer Schüler richte ich deshalb die Bitte, künftighin nur in wirklich dringenden Fällen Geſuche um Befreiung vom Turnen an mich einzureichen.