6. Gefang.
Lubrich, Germanias Bitte(Partitur und 50 Stimmen.)
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Den gütigen Gebern wird hiermit der gebührende Dank ausgeſprochen.
Die Bibliotheken verwaltete Prof. Kegel, die geographiſchen Lehrmittel Prof. Hartwig, die phyſikaliſchen Prof. Wagner, die naturgeſchichtlichen Sammlungen Lehrer a. G. George, die Lehrmittel für Geſangsunterricht Lehrer a. G. Höfer, für Turnunterricht Lehrer a. G. Höfer und Oberlehrer Dr. Unbehaun; die Lehrmittel für den Zeichenunterricht Lehrer a. G. George.
VII. Stiftungen und Anterſtützungen der Schüler.
1. Das Spieß⸗Stipendium, das nach§ 4 des Statuts„zur Auszeichnung talentvoller, braver und fleißiger Schüler der Prima und Oberſekunda“ verwendet werden ſoll, iſt für das Rechnungsjahr 1904/1905 im Betrage von 30 Mark dem Oberprimaner Bromm verliehen worden.
Außerdem wurde das auf Veranlaſſung Se. Majeſtät von dem Königlichen Provinzial— Schulkollegium der Anſtalt überwieſene Buch: Wislicenus, Deutſchlands Seemacht ſonſt und jetzt— dem Oberſekundaner Ginsberg als Prämie zuerkannt.
2. Die Zahl der Freiſchüler während des Rechnungsjahres 1904/05 betrug 22, die Summe des erlaſſenen Schulgeldes 2860 Mark.
VIII. Mitteilungen
an die Schüler und deren Eltern, bezw. die Vertreter derſelben.
1. Es wird von neuem darauf aufmerkſam gemacht, daß nach einem Miniſterial⸗Erlaß vom 21. September 1892, bezw. vom 11. Juli 1885,„Schüler, die, ſei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanſtalt oder auf gemeinſamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemeſſene Beaufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitze von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern, betroffen werden, mindeſtens mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen ſind.“
2. Nach Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums müſſen künftig die Ab⸗ meldungen von Schülern allgemein ſpäteſtens in der auf den Tag des Schulſchluſſes folgenden Woche eines Unterrichts⸗Vierteljahres erfolgen. In beſonderen Fällen kann dieſe Friſt auf Anſuchen um einige Tage verlängert werden; dies hat jedenfalls dann zu geſchehen, wenn bei dem Abmeldungs⸗ termin zu Weihnachten oder Oſtern die Friſt ſchon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Iſt eine Abmeldung in der eingeräumten Friſt nicht erfolgt, ſo tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein.
Das Aufnahmegeld beträgt 9 Mark, das Schulgeld, das vierteljährlich in einer der erſten Wochen nach den Ferien erhoben wird, für alle Klaſſen 130 Mark jährlich.
3. Die Eltern werden erſucht, ihre Söhne an dem Konfirmandenu nterrichte dann teilnehmen zu laſſen, wenn ſie Schüler der Klaſſe IIIB ſind, weil nur in dieſer Klaſſe bei der Auf⸗ ſtellung des Stundenplans auf den Konfirmandenunterricht Rückſicht genommen werden kann.


