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Gleichzeitig mit der Reorganiſation des Pädagogiums wurde von Herzoglicher Landes⸗ regierung in Gemäßheit höchſter Entſchließung die Crrichtung einer Bergſchule in Dillenburg verfügt und zugleich beſtimmt, daß dieſelbe vorerſt in den Räumen des unteren Stockes des Pädagogialgebäudes eingerichtet werden ſollte. Mit dem reorganiſirten Pädagogium wurde ſie in der Weiſe in Verbindung geſetzt, daß ſie 1) unter die Direction des Pädagogialrectors geſtellt wurde; 2) daß der nicht rein techniſche Unterricht in derſelben von Lehrern des Päda⸗ gogiums ertheilt werden ſollte; 3) daß ſte alle Schul- und Hausutenſilien mit dem Pädagogium gemeinſchaftlich haben ſollte. Zweck der Schule iſt, ihre Zöglinge zu techniſchen Grubenbeamten, namentlich zu Grubenſteigern, Werkführern, Grubenverwaltern, Rechnungsführern, Markſcheiderei⸗ gehilfen, ſowie zu Maſchinen- und Hüttenaufſehern auszubilden.
Die Bergſchule hat zwei Klaſſen. Die zweite(untere) hat den Zweck, ſowohl für die obere vorzubereiten, als auch brauchbare Steiger für kleinere Gruben, Werkführer, Rechnungs⸗ führer und Maſchinenaufſeher heranzubilden. Die erſte(obere) Klaſſe hat den Zweck, Steiger für größere Gruben und für Grubendiſtricte, Grubenverwalter(Grubenbetriebsführer) und Markſcheidereigehilfen auszubilden. Der Curſus jeder Klaſſe iſt ein einjähriger, mit dem erſten Montag oder Donnerſtag im October jeden Jahres beginnend. Er umfaßt einen theoretiſchen Curſus von 8 Monaten für den regelmäßigen Unterricht in der Schule und einen practiſchen von 4 Monaten für Excurſionen und Unterweiſungen in practiſchen Arbeiten auf Gruben und Hüttenwerken.
Die Aufnahme in die Anſtalt iſt an folgende Bedingungen geknüpft:
1) der Aufzunehmende muß ein Lebensalter von mindeſtens 18 Jahren erreicht haben; 2) derſelbe muß ſich eines ſittlichen Lebenswandels befleißigt haben; her muß mindeſtens zwei Jahre Bergarbeit getrieben haben. Als ſolche wird nicht bloß die Arbeit unter Tage, ſondern auch die im Tagebau, bei der Tageförderung, bei der Aufbereitung, bei Maſchinen, ſowie diejenige auf Hüttenwerken angeſehen. Der Aufzunehmende muß aber jedenfalls mindeſtens ein Jahr bei den Häuer— arbeiten unter Tage beſchäftigt geweſen ſein; 4) er muß während der Arbeitszeit Fleiß, Anſtelligkeit und Ausdauer gezeigt und ſich gut betragen haben;
5) er muß das Deutſche leſerlich und ohne grobe orthographiſche Fehler ſchreiben, das Deutſche ſowohl in dieſer wie in lateiniſcher Schrift, gedruckt und geſchrieben, geläufig leſen konnen, ferner Fertigkeit im Rechnen mit den 4 Spezies in ganzen Zahlen und Brüchen, ſowie in der Löſung leichterer Aufgaben aus der Regel de tri beſitzen;
wenn er auf Geldunterſtützung Anſpruch macht, ſo müſſen ſeine Militärverhältniſſe ſo geordnet ſein, daß dadurch der Beſuch der Bergſchule nicht unterbrochen wird.
Die Anmeldungen zur Aufnahme in die Anſtalt geſchehen bei dem Vorſitzenden des Curatoriums, dem Herzoglichen Bergmeiſter zu Dillenburg, bis ſpäteſtens den 15. Auguſt jeden Jahres in einem ſchriftlichen Geſuche, welchem anzufügen ſind: 1) Geburtsſchein, 2) Schulzeugniß, 3) ein von der Heimathsbehörde auszuſtellendes Sittenzeugniß, 4) ein von dem betreffenden Bürgermeiſter auszuſtellendes Zeugniß über die in den oben pos. 3 und 4 bemerkten Erforderniſſen, 5) eine Beſcheinigung der Heimathsbehörde über die Militärverhältniſſe,
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