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Sehen und Erkennen. Eine Anleitung zu vergleichender Kunstbetrachtung.— Dannemann, Der naturwissenschaftliche Unterricht auf praktisch-heuristischer Grundlage.— Geschenk des Herrn Ober- försters Werner: Herrn von Hoffm annswaldau und anderer Deutschen auserlesener und bisher ungedruckter Gedichte dritter Teil.— Geschenk des Herrn Rentners Schierenberg in Düsseldorf: Wolf, Angewandte Geschichte.— Geschenke des Verlags: Schulze, Geschichte der Firma B. G. Teubner.— Internationale Wochenschrift für Wissenschaft, Kunst und Technik.— Prüfungsexemplare von Lehrbüchern.
b) Schülerbibliothek: Vom Kultusministerium: Rehtwisch, Geschichte der Freibeits- kriege in den Jahren 1812— 1815, 3 Bände.
VII. Allgemeine Mitteilungen.
1. Für Sexta und Quinta ist wahlfreier lateinischer Unterricht eingerichtet. Dadurch soll Diezer Schülern, welche später ein Gymnasium besuchen wollen, Gelegenheit geboten werden, wenigstens zwei Jahre am Heimatsort gymnasialen Unterricht zu erhalten. Die so vorgebildeten Schüler können ohne Aufnahmeprüfung in die entsprechenden Klassen eines Gymnasiums eintreten. Die Latinisten sind von dem französischen Unterricht der anderen Schüler befreit.
2. Das Schulgeld beträgt für alle Klassen 120 M., für die Latinisten 170 M., für die Vorschule 80 M. Die auswärtigen Schüler zahlen 20 M. mehr.
3. Wir bitten die Eltern unsrer Schüler, auf die häusliche Lektüre ihrer Söhne ein wachsames Auge zu richten und jede Art Schundliteratur mit ihrem verderblichen Einfluss von ihnen fern zu halten. Dazu gehören insbesondere auch die in Lieferungen kolportierten Verbrechergeschichten, die Geist und Gemüt der Jugend vergiften müssen. Die Schülerbibliothek umfasst dagegen eine grosse Anzahl guter Bücher, die unsren Schülern zugänglich sind, ausserdem gibt es heutzutage viele em- pfehlenswerte Sammlungen von Jugendschriften, die jede gute Buchhandlung gerne zur Ansicht vor- legen wird.
4. Es wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass die Lehrer der Anstalt schon seit mebreren Jahren besondere Sprechstunden angesetzt haben, in denen sie zur Auskunft über Schüler ihrer Klassen den betr. Eltern gegenüber gerne bereit sind.
5. Die wichtigsten Berechtigungen der sechsklassigen lateinlosen Realschule und der Oberrealschule, deren unteren und mittleren Klassen die Realschule entspricht, sind folgende:
Das Zeugnis der Reife für die Prima der Realschule berechtigt zum Rintritt in die mittlere Laufbahn des Postdienstes.
Der erfolgreiche Besuch der Prima der Realschule berechtigt zum einjährig-frei- willigen Militärdienst, zum Eintritt in die Obersekunda der Oberrealschule ohne Aufnahmeprüfung, zu allen Zweigen des Subalterndienstes(Provinzial- und Bezirksverwaltung, Berg-, Hütten- und Salinen- verwaltung, städtische Verwaltung, Gerichte, Eisenbahn), zum Eintritt in den Dienst bei der Reichs- bank, zur Ausbildung als Zeichenlehrer an höheren Schulen, zum Studium der Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Hochschulen, nach einjährigem, erfolgreichem Besuch einer anerkannten mittleren gewerblichen Fachschule oder der Obersekunda einer Oberrealschule zur Prüfung als Landmesser oder Markscheider, endlich in Verbindung mit einem Zeugnis über Beendigung der kaufmännischen Lehr- zeit zur Immatrikulation an einer Handelshochschule.


