Jahrgang 
1929
Einzelbild herunterladen

Mitteilungen an die Eltern

Das Schulgeld beträgt monatlich:

a) Voller Satz............... 17,50 Nℳ b) Ermäßigung bei gleichzeitiger Schulausbildung von 2 und mehr Geſchwiſtern: bei 2 Geſchwiſtern je............ 14,50 3............. 11,50 4............. 9, . 5............. 6,50 6 und mehr je............ 4,

Freiſtellen können an würdige und bedürftige Schülerinnen verliehen werden. Geſuche ſind auf beſonderen Vordrucken möglichſt noch vor Beginn des neuen Schuljahres bei der Direktion einzureichen.

Ferien: Pfingſten....... 19. Mai bis 26. Mai Sommer....... 13. Juli bis 11. Auguſt Herbſt........ 29. September bis 13. Oktober Weihnachten..... 21. Dezember bis 5. Januar 1930 Oſtern....... 6. April bis 27. April 1930.

Elternbeirat. Der§ 30 derSchulordnung für die höheren Lehranſtalten des Volksſtaates Heſſen lautet:An jeder Schule kann zu Beginn des Schuljahrs ein Elternbeirat gebildet werden, um eine lebendige Wechſelwirkung zwiſchen Schule und Elternhaus herzuſtellen. Der Beirat iſt ſtets zu bilden, wenn mehr als die Hälfte der Erziehungsberechtigten es wünſcht. Seither hat es Elternbeiräte im Sinne dieſes Paragraphen an den höheren Schulen in Darmſtadt nicht gegeben. Vor einiger Zeit hat aber dieElternvereinigung an den höheren Schulen Darmſtadts angeregt, es möchten ſolche Beiräte für alle höheren Schulen gebildet werden. Der Vorſtand dieſer Vereinigung hat die Direktoren der 7 höheren Lehranſtalten Darmſtadts zu einer Beſprechung eingeladen und ſeine Anregung näher begründet und erläutert. Er konnte ſich dabei darauf berufen, daß in derDienſtanweiſung für die Schulleiter, Lehrer und Elternbeiräte an den heſſiſchen Volksſchulen(Darmſtadt, 1926, Staatsverlag) ſchon ſeit 3 Jahren Elternbeiräte allerdings auch in Form einer Kann⸗Vorſchrift vorgeſehen ſind. In welcher Weiſe ſich die oberſte Schulbehörde, die dieſe Verfügung erlaſſen hat, die Tätigkeit eines Elternbeirats denkt, hat ſie im§ 9 der genannten Dienſtanweiſung ausgeſprochen. Die Schulpflege umfaßt die Sorge für alle Maßnahmen und Einrichtungen, die geeignet ſind, die äußeren Schulverhältniſſe zu beſſern und der Erziehung und Ertüchtigung der ſchulpflichtigen Jugend in und außer der Schule zu dienen. Der Elternbeirat ſoll in der Schulpflege mitwirken und ſich bemühen, die Beziehungen zwiſchen Schule und Elternhaus enger zu knüpfen, um durch ein verſtändnisvolles Zuſammenwirken aller an der Jugend⸗ erziehung Beteiligten das Werk der öffentlichen Erziehung zu fördern. Seine Aufgabe kann der Elternbeirat nur erfüllen, wenn es ihm gelingt, Elternſchaft und Lehrerſchaft zu einer Erziehungsgemeinſchaft zuſammenzuſchließen, die auf gegenſeitigem Vertrauen aufgebaut iſt, gegenſeitiges Verſtändnis für die Wünſche und Beſtrebungen der Erziehungsberechtigten und der Berufserzieher ſchafft und auftretende Unſtimmigkeiten oder gegenſätzliche Auffaſſungen auszugleichen ſucht..... Aufſichtsbefugniſſe gegenüber den Lehrern und dem Leiter der Schule ſtehen dem Elternbeirat nicht zu..... Die Dienſtanweiſung beſtimmt dann weiter, wie der Elternbeirat einer Volksſchule zuſammengeſetzt iſt aus den Vertretern⸗

24